1. Zum Inhalt springen
  2. Zur Hauptnavigation springen
  3. Zu weiteren Angeboten der DW springen
Politik

AfD scheitert in Karlsruhe

20. März 2019

Mit Eilanträgen wollte die AfD gegen die Änderung der Parteiengesetzes vorgehen. Doch das Bundesverfassungsgericht macht dem Vorhaben der Partei einen Strich durch die Rechnung und lehnte die Anträge ab.

Karlsruhe: Bundesverfassungsgericht
Bild: picture alliance/dpa

In der AfD-Bundestagsfraktion sieht man es so: Das neue Gesetz zur Parteienfinanzierung ist rechtswidrig, weil die AfD (Alternative für Deutschland) nicht ausreichend daran beteiligt war. Mit Eilanträgen vor dem Bundesverfassungsgericht wollte die Fraktion bewirken, dass die Neuregelungen mithilfe einer einstweiligen Anordnung durch die obersten Richter vorerst nicht angewendet werden dürfen, und zwar so lange, bis über die Frage ihrer Rechtmäßigkeit endgültig entschieden ist.

Doch die Hürden für solche Eilanträge sind hoch. Zu hoch in diesem Fall. Die Verfassungsrichter in Karlsruhe lehnten das Ansinnen der AfD ab. Über das eigentliche Verfahren, das sogenannte Organstreitverfahren, das die AfD gegen das Gesetz auf den Weg gebracht hat, ist damit zwar noch nicht entschieden. In der Begründung ihrer Ablehnung machten die Verfassungsrichter allerdings schon deutlich, dass auch das Hauptverfahren scheitern dürfte, weil die AfD schlicht eine falsche Verfahrensart dafür gewählt hat.

Die AfD-Fraktionschefs Alice Weidel und Alexander Gauland - ihre Fraktion hat sich den falschen Weg ausgesuchtBild: Getty Images/AFP/O. Andersen

Breite Ablehnung des Parteiengesetzes in der Opposition

Nach dem Parteiengesetz erhalten die Parteien Steuergelder, deren Höhe nach den bei den Wahlen jeweils erzielten Stimmenanteilen berechnet wird. Mit dem neuen Gesetz von Juli 2018 wurde die hierfür bereitgestellte "absolute Obergrenze" ab 2019 von 165 auf 190 Millionen Euro angehoben.

Sämtliche Oppositionsparteien im Bundestag lehnten dies allerdings ab. Die Abgeordneten von FDP, Grünen und Linkspartei reichten gemeinsam einen Normenkontrollantrag gegen das Gesetz ein. Über diesen will das Bundesverfassungsgericht noch im laufenden Jahr entscheiden.

Die AfD auf Sonderwegen

Voraussetzung für einen solchen Normenkontrollantrag ist die Unterstützung durch mindestens ein Viertel aller Bundestagsabgeordneten. Zusammen erreichen FDP, Grüne und Linke dieses Quorum. Die AfD war an diesem Antragsbündnis nicht beteiligt. Auch als stärkste Oppositionspartei erfüllt sie allein das Quorum aber nicht. Sie reichte deswegen in Karlsruhe eine sogenannte Organklage und entsprechende Eilanträge ein.

Die deutsche Verfassung sieht mehrere Verfahren vor, mit denen politische Organe in Karlsruhe klagen können Bild: picture-alliance/dpa/J. Stratenschulte

Diese verwarf das Gericht nun als unzulässig. Das Organverfahren sei für Fälle gedacht, in denen Parteien oder Verfassungsorgane sich in ihren eigenen Rechten verletzt sehen. Hier wende sich die AfD aber letztlich gegen die Anhebung der Mittel für die Parteienfinanzierung. Die Nichtigerklärung eines Gesetzes sei im Organverfahren aber nicht möglich, erläuterten die Richter des Bundesverfassungsgerichts. Schon die entsprechenden Eilanträge seien daher unzulässig.

cw/ww (afp, dpa, bundesverfassungsgericht.de)