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Gericht weist Kopftuch-Klage ab

14. April 2016

Das Land Berlin durfte demnach die Einstellung einer muslimischen Lehrerin wegen ihres Kopftuchs verweigern. Das Verfahren berührt auch die Frage nach der garantierten Religionsfreiheit und könnte noch weiter gehen.

Deutschland Berliner Arbeitsgericht Kopftuchverbot für Lehrerinnen an Berliner Schulen
Bild: picture-alliance/dpa/J. Carstensen

Es war die erste Klage gegen das pauschale Kopftuch-Verbot an allgemeinen Berliner Schulen. Eine muslimische Pädagogin hatte eine Entschädigung gefordert, weil ihre Bewerbung als Grundschullehrerin im Frühjahr 2015 vom Land Berlin mit Verweis auf ihr muslimisches Kopftuch abgelehnt worden war.

Grundlage Berliner Neutralitätsgesetz

Nach Auffassung des Arbeitsgerichts verstieß die Ablehnung der Klägerin in dem Bewerbungsverfahren nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Zur Begründung führte das Gericht das Berliner Neutralitätsgesetz an. Dieses verbietet allen öffentlichen Bediensteten im Dienst religiöse Symbole, wie ein Kopftuch, eine jüdische Kippa oder ein christliches Kreuz zu tragen, weil das die staatliche Neutralität gefährden könnte.

Kein Verstoß gegen die Religionsfreiheit

Nach Ansicht der Berliner Arbeitsrichter widerspricht das Neutralitätsgesetz auch nicht der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von Januar 2015. Die Karlsruher Richter hatten damals entschieden, dass ein pauschales Kopftuchverbot für muslimische Lehrerinnen nicht mit der grundgesetzlich garantierten Religionsfreiheit vereinbar ist.

Das Berliner Arbeitsgericht führte an, die Entscheidung des Verfassungsgerichtes sei auf Nordrhein-Westfalens Schulgesetz abgestellt gewesen. Im Unterschied dazu sehe die Berliner Regelung "keine gleichheitswidrige Privilegierung zugunsten christlich-abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen" vor. Das Berliner Neutralitätsgesetz behandle alle Religionen gleich, urteilte das Arbeitsgericht. Außerdem gelte das Verbot religiöser Bekleidung nicht für Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen. Für die Klägerin sei es möglich, dort mit Kopftuch zu unterrichten. Berufsschulen sind von der Regel ausgenommen, weil die Schüler dort meist volljährig und deshalb durch religiöse Symbole weniger beeinflussbar sind.

Der Rechtsstreit könnte weitergehen

Zu Prozessauftakt war der Versuch einer gütlichen Einigung gescheitert. Das Land Berlin hatte der Frau dabei einen allgemeinen Arbeitsvertrag für Lehrkräfte angeboten. Die Anwältin der Klägerin hatte den Vertrag mit der Begründung abgelehnt, dass ihre Mandantin damit lediglich in Berliner Berufsschulen nicht aber als Grundschullehrerin tätig sein könnte. Gegen das Urteil des Berliner Arbeitsgerichts kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingereicht werden.

Kritik von Türkischen Bund

Der Türkische Bund in Berlin-Brandenburg kritisierte das Urteil. Erfahrungen aus anderen Bundesländern zeigten, dass die befürchteten Konflikte ausblieben. Er sicherte der Klägerin seine weitere Unterstützung zu. Der Berliner Innensenator Frank Henkel (CDU) begrüßte dagegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Sie bestätige die Rechtsauffassung des Senats zum Neutralitätsgesetz.

cw/uh (afp, epd, kna)

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