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Politik

Internet-Knoten-Betreiber verliert gegen BND

31. Mai 2018

Der Bundesnachrichtendienst greift zu Aufklärungszwecken in großem Stil ungefiltert Daten aus dem Internet-Knoten De-Cix in Frankfurt am Main ab. Dessen Betreiber wollte dies nicht länger hinnehmen - muss er aber.

Internet-Knoten DE-CIX
Etliche Terrabyte an Daten laufen durch die gelben Glasfaserleitungen der De-Cix in Frankfurt am Main Bild: picture-alliance/dpa/B. Roessler

Der Bundesnachrichtendienst (BND) darf weiterhin beim Internet-Knoten De-Cix aus Frankfurt am Main Daten abzapfen. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wies die Klage des Betreibers von De-Cix gegen den BND ab. Der Betreiber könne verpflichtet werden, bei der strategischen Fernmeldeüberwachung durch den BND mitzuwirken, betonte der 6. Senat in seiner Urteilsbegründung. Der Geheimdienst sei berechtigt, auf Anordnung des Bundesinnenministeriums internationale Telekommunikation zu überwachen und aufzuzeichnen.

Daten fließen ohne Anlass

Der Nachrichtendienst zapft seit Jahren zu Aufklärungszwecken in großem Stil Daten aus dem - nach Verkehrsaufkommen - größten Internet-Knotenpunkt der Welt ab. Dabei erhalten die Agenten die Daten nicht nur aufgrund eines konkreten Tatverdachts, sondern im Zuge der sogenannten strategischen Fernmeldeüberwachung, also anlasslos.

"Der BND hat sich den größten Teich ausgesucht, in dem er fischen kann", erklärte Rechtsanwalt Sven-Erik Heun von der Klägerseite in der rund dreistündigen Anhörung. Und wer sich an De-Cix wende, bekomme einen riesigen Datensatz, in dem auch nationaler Telekommunikationsverkehr vorhanden ist. "Das ist unserer Ansicht nach rechtswidrig", betonte Heun. Außerdem erhebe der BND den Datenverkehr eines bestimmten Protokolls vollständig, ohne die gesetzlich vorgesehene quantitative Beschränkung auf 20 Prozent.

Mehrere Schrankreihen mit Servern in den gut gesicherten Räumen der Firma De-Cix Bild: picture-alliance/dpa/A. Arnold

Aus Sicht der Kläger ließen die Anordnungen aus dem Bundesinnenministerium überdies nicht erkennen, ob sie das zuständige Kontrollgremium des Bundestags durchlaufen haben. Im Zuge des NSA-Untersuchungsausschusses war herausgekommen, dass bei De-Cix abgegriffene Daten über den BND möglicherweise an den US-Auslandsgeheimdienst (NSA) gelangten.

Dagegen machte Rechtsanwalt Wolfgang Roth für die Bundesregierung geltend, dass die Regierung als Schutz für von Überwachungen Betroffene die G-10-Kommission des Bundestages installiert habe. (Die G10-Kommission - benannt nach Artikel 10 des Grundgesetzes, der das Post- und Fernmeldegeheimnis regelt - entscheidet, wann die Geheimdienste das Post- und Fernmeldegeheimnis brechen dürfen.) Diese Kommission müsse die Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis erlauben. Eine detailliertere Anordnung könne es aufgrund der Geheimhaltung aber nicht geben, erklärte Roth.

Dieser Argumentation folgte das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesinnenministerium legt laut 6. Senat die Übertragungswege sowie den Umfang des Überwachungsmaterials fest und kann einen Betreiber von Telekommunikationsdiensten - wie De-Cix - verpflichten, den BND bei der Überwachung zu unterstützen. Die Haftung und Verantwortung liege daher nicht beim Betreiber, sondern beim Bundesinnenministerium. Aus diesem Grund könnten sich die Betreiber von De-Cix auch nicht auf den Schutz des Fernmeldegeheimnisses berufen.

Das Bundesverwaltungsgericht ließ keine Rechtsmittel gegen die Entscheidung zu.

se/qu (dpa, afp)

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