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Politik

Bund darf IP-Adressen von Usern speichern

16. Mai 2017

Von Cyberattacken bedrohte Internetseiten dürfen vorsorglich die IP-Adressen sämtlicher Besucher speichern. Die Grundrechte der Nutzer müssen dabei aber beachtet werden. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Symbolbild Computer IP Adressen (Foto: picture- alliance/dpa/F. P. Tschauner)
Bild: picture- alliance/dpa/F. P. Tschauner

Die Entscheidung fiel in einem Rechtsstreit, den der Piraten-Politiker Patrick Breyer seit nun schon fast zehn Jahren gegen die Bundesrepublik führt. Ob sein Surfverhalten auf den Seiten des Bundes protokolliert werden darf, steht immer noch nicht fest. Denn bisher wurde nicht geklärt, wie groß die Gefahr von Angriffen auf diese Seiten tatsächlich ist. Der Fall muss deshalb am Berliner Landgericht noch einmal neu verhandelt werden.

Rückendeckung vom Europäischen Gerichtshof  

Bereits im vergangenen Oktober hatte der Europäische Gerichtshof auf Anfrage des BGH entschieden, dass der Bund die Protokolldaten von Besuchern seiner Internetseiten unter bestimmten Voraussetzungen für einige Zeit speichern darf, um Hackerangriffe besser verfolgen zu können.

Seit zehn Jahren im Rechtsstreit mit der Bundesrepublik: Der Piraten-Politiker Patrick BreyerBild: picture-alliance/dpa/C. Rehder

Mit seiner Entscheidung stärkte der BGH das Abwehrrecht von Online-Mediendiensten. Die Speicherung ermöglicht im Falle von Cyberattacken die Strafverfolgung, denn die IP-Adressen können über den Provider einem Nutzer zugeordnet werden, so dass dieser identifiziert werden kann. Allerdings hat die beklagte Bundesregierung eine Begründungspflicht, warum die Speicherung der Nutzerdaten für die generelle Funktionsfähigkeit des Onlinedienstes notwendig ist.

Breyers Klage hat nur noch geringe Erfolgsaussichten

Die Unterlassungsklage Breyers gegen die Bundesregierung hat damit nach Experteneinschätzung nur noch geringe Erfolgsaussicht. Das Berliner Landgericht muss nun prüfen, ob die Registrierung und Speicherung notwendig und verhältnismäßig ist. Der BGH betont in seiner Entscheidung aber den hohen Stellenwert der Abschreckung. "Dabei werden auch die Gesichtspunkte der Generalprävention und der Strafverfolgung gebührend zu berücksichtigen sein", sagte der Vorsitzende Gregor Galke in der Urteilsverkündung.

sti/se (dpa, rtr)

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