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Bundesverfassungsgericht setzt Grenzen bei Abschiebungen

20. November 2025

Deutschlands höchste Richter haben der Beschwerde eines Mannes aus Guinea in Westafrika stattgegeben. Es ging um die gewaltsame Öffnung seiner Zimmertür in einem Übergangswohnheim in Berlin.

Deutschland | Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe
Eingang zum Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe Bild: Udo Herrmann/Herrmann Agenturfotografie/imago images

Der Antrag des Klägers auf Asyl in Deutschland war abgelehnt worden, im September 2019 sollte er nach Italien abgeschoben werden. Die Polizei kam zu dem Zweck in die Gemeinschaftsunterkunft in Berlin, in der er zusammen mit einem anderen Mann ein Zimmer bewohnte.

Die Beamten klopften, es machte niemand auf. Ohne entsprechenden Durchsuchungsbeschluss brachen die Polizisten daraufhin die Tür gewaltsam auf.

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe befand, dass mit diesem Vorgehen das Grundrecht des Mannes aus Guinea auf Unverletzlichkeit der Wohnung verletzt wurde. Wenn die Behörden sich nicht sicher seien, ob der Abzuschiebende vor Ort sei, handele es sich um eine Durchsuchung. Diese müsse zuvor von einem Richter angeordnet werden.

Durchsucht oder nur betreten?

Im deutschen Aufenthaltsgesetzt ist es folgendermaßen geregelt: Die Polizei kann zum Zweck einer Abschiebung auch ohne Durchsuchungsbeschluss ein Zimmer "betreten", wenn Tatsachen dafür vorliegen, dass sich die gesuchte Person dort aufhält. Strittig war in dem Fall, ob die Sicherheitskräfte den Raum "betreten" oder "durchsucht" hatten. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hielt die Maßnahme nicht für eine Durchsuchung.

Mit Hilfe des gemeinnützigen Vereins Gesellschaft für Freiheitsrechte und der Menschenrechtsorganisation Pro Asyl wandte sich der Mann an Deutschlands höchste Richter in Karlsruhe. Die haben nun den Fall anders eingeschätzt als das Oberverwaltungsgericht. Demnach liegt grundsätzlich eine Durchsuchung vor, wenn vor der Maßnahme nicht sicher ist, wo sich die gesuchte Person aufhält.

Die zuständige Kammer des Bundesverfassungsgerichts hob das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg auf und verwies die Sache an die untere Instanz zurück.

se/AR (dpa, epd, kna, afp)

Redaktionsschluss: 17.00 Uhr (MEZ) - dieser Artikel wird nicht weiter aktualisiert.

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