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Gefährder dürfen sofort abgeschoben werden

27. Juli 2017

Fast 700 Gefährder zählt das Bundeskriminalamt. Die Karlsruher Richter mussten entscheiden, ob die beschleunigte Abschiebung eines Algeriers rechtens war, dem ein Terroranschlag zugetraut wurde.

Bundesverfassungsgericht
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts (Archivbild)Bild: picture alliance/dpa/U.Deck

Sogenannte Gefährder dürfen weiterhin aus Deutschland abgeschoben werden. Die entsprechende Vorschrift im Aufenthaltsgesetz ist mit dem Grundgesetz vereinbar, wie das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschied.

Die Bundesländer können Ausländer in einem beschleunigten Verfahren abschieben, um Bedrohungen vorzubeugen. Paragraph 58 a des Aufenthaltsgesetzes sieht dies vor "zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr". Dieser Passus wurde nach den Anschlägen vom 11. September 2001 eingeführt.

"Sofortige Abschiebungsanordnung rechtens"

In voller Schärfe kam der Paragraph aber erst in diesem Jahr nach dem Lastwagenattentat vom Berliner Breitscheidplatz zum Einsatz. Im Streitfall hatte der Bremer Innensenator Ulrich Mäurer (SPD) im März eine Abschiebungsanordnung gegen einen Algerier erlassen. Die Begründung: von ihm gehe die Gefahr eines terroristischen Anschlags aus. Hiergegen rief der Algerier das Bundesverwaltungsgericht und danach auch das Bundesverfassungsgericht an.

Wie schon im Mai das Bundesverwaltungsgericht wiesen nun auch die Karlsruher Richter die Beschwerde ab. Die Vorschrift sei insgesamt verfassungsgemäß und auch in diesem Fall rechtmäßig angewandt worden. Unter den gegebenen Umständen sei eine sofortige Abschiebungsanordnung möglich. Dem Ausländer müsse keine Gelegenheit zur freiwilligen Ausreise gegeben werden.

Lebenslange Einreisesperre

Der Mann hatte 2003 in Deutschland erfolglos einen Asylantrag gestellt. Spanien und die Schweiz hatten gegen den heute 36-Jährigen eine lebenslange Einreisesperre erlassen. Das Bundesverfassungsgericht hielt es für hinreichend begründet, dass der Algerier, der der Salfistenszene zugerechnet wird, seine "religiös motivierten Ziele durch gewaltsame oder terroristische Methoden erreichen" wolle. Überdies habe das Bundesverwaltungsgericht die Abschiebung auch an eine Zusicherung der algerischen Behörden geknüpft, dass der Mann keiner menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt werde.

jj/rb (dpa, afp, epd)

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