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Politik

Eilantrag gegen Wahlrechtsreform abgelehnt

13. August 2021

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat einen Eilantrag der Oppositionsparteien FDP, Grüne und Linkspartei gegen die Wahlrechtsreform zurückgewiesen. In der Sache entscheidet es erst später.

Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe Gebäude
Bild: picture-alliance/dpa/U. Deck

Die Bundestagswahl am 26. September kann nach dem neuen Wahlrecht stattfinden. Das Bundesverfassungsgericht lehnte einen Eilantrag der Bundestagsfraktionen von FDP, Linken und Grünen gegen die im Herbst 2020 beschlossene Neuregelung der Sitzverteilung ab. Zu einem späteren Zeitpunkt wird das Gericht entscheiden, ob die Wahlrechtsreform grundsätzlich verfassungsgemäß ist. 

Opposition sieht Ungleichheit

Die Reform soll dazu dienen, den Bundestag zu verkleinern. Dazu sollen bis zu drei Überhangmandate nicht mehr kompensiert werden. FDP, Linke und Grüne halten dies für einen Verstoß gegen die Chancengleichheit der Parteien und die Wahlrechtsgleichheit. Zudem seien die Regelungen so ungenau, dass das Gebot der Normenklarheit verletzt werde, kritisieren sie. Im Februar reichten sie in Karlsruhe einen sogenannten Normenkontrollantrag und gleichzeitig den Antrag auf eine Eilentscheidung ein.

FDP-Parlamentsgeschäftsführer Marco Buschmann erklärte zu der Entscheidung, diese führe "uns in eine peinliche politische Situation". In wenigen Wochen werde ein neues Parlament gewählt - "und es ist nicht klar, ob die Regeln, auf deren Grundlage wir wählen, verfassungsfest sind", sagte Buschmann in einem Video.

Auch der Verein "Mehr Demokratie" reagierte enttäuscht auf den Beschluss. "Das neue Wahlrecht bleibt fragwürdig, auch wenn es jetzt einmalig angewendet werden darf", erklärte Vorstandssprecher Ralf-Uwe Beck.

Vorläufige Entscheidung

Die heutige Entscheidung betrifft nur den Eilantrag, ist also eine vorläufige Regelung. Darin heißt es: Die Gründe, die für eine einstweilige Anordnung sprächen, rechtfertigten den "damit verbundenen Eingriff in die Zuständigkeit des Gesetzgebers" nicht, so das Gericht in seiner Begründung. Der Normenkontrollantrag der drei Fraktionen sei aber weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Ob das neue Wahlrecht mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wird darum später im Hauptsacheverfahren geprüft.

mak/ml (dpa, afp)