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Metzelder soll Geständnis abgelegt haben

14. September 2020

Ex-Fußballer Christoph Metzelder soll zu Vorwürfen im Zusammenhang mit Besitz und Verbreitung von Material mit der Darstellung sexueller Gewalt gegen Kinder, eine geständige Einlassung gemacht haben.

Christoph Metzelder, ehemaliger deutscher Fußballspieler
Bild: picture-alliance/dpa/O. Killig

Der ehemalige Fußball-Nationalspieler Christoph Metzelder soll während der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, die gegen ihn wegen des Verdachts des Besitzes und der Weitergabe von Material, das sexuelle Gewalt gegen Kinder zeigt, geführt werden, ein Geständnis abgelegt haben. Unklar ist der Umfang des Geständnisses.

Das geht indirekt aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Aktenzeichen 20 L 1781/20) hervor, der am Montag veröffentlicht wurde. So heißt es darin: "Das in der Anklageschrift vom 27. August 2020 wiedergegebene Ermittlungsergebnis beruhte u.a. auf der geständigen Einlassung des Antragstellers, der Aussage einer Zeugin sowie sichergestellten Bilddateien."

Zudem wird ausgeführt: "Denn - wie oben ausgeführt - liegt bereits ein Mindestbestand an Beweistatsachen, namentlich die geständige Einlassung des Antragstellers, vor."

Anwälte wollten Pressemitteilung löschen lassen

Metzelders Anwälte hatten zuvor versucht, eine Pressemitteilung des Amtsgerichts Düsseldorf von der Webseite der Behörde löschen zu lassen, in der der volle Name sowie die Tatvorwürfe gegen den 39-Jährigen kenntlich gemacht wurden. Darin sahen die Anwälte eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts Metzelders. 

Das Verwaltungsgericht lehnte die Klage ab, die Pressemitteilung müsse nicht von der Homepage entfernt werden. Das Amtsgericht dürfe auch künftig darüber berichten, ob die Anklage zugelassen werde. Die Begründung: Das öffentliche Interesse habe Vorrang. Der Text enthalte weder unsachliche Formulierungen noch eine unzulässige Vorverurteilung. Für Metzelder gilt bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dem Strafverfahren die Unschuldsvermutung.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Gegen ihn kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf innerhalb von zwei Wochen schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

jst/mf