"Deals" sind grundsätzlich erlaubt
19. März 2013Bislang gebe es ein "erhebliches Vollzugsdefizit", urteilten die Karlsruher Richter. Mit seiner Entscheidung hob der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts zugleich die Strafurteile gegen drei Beschuldigte auf (Az.: 2 BvR 2628/10 u.a.).
Die Verfassungsrichter kritisierten, dass sich die gerichtliche Praxis "in erheblichem Umfang" über die gesetzlichen Regelungen aus dem Jahr 2009 hinwegsetze. Sollte sich das nicht ändern, drohe ein verfassungswidriger Zustand: "Der Gesetzgeber muss die weitere Entwicklung sorgfältig im Auge behalten."
Bei Absprachen stellt das Gericht einem Angeklagten im Normalfall eine mildere Strafe in Aussicht für den Fall, dass er ein Geständnis ablegt. Solche "Deals" sind für die Richter nur dann gültig, wenn die Transparenz gewährleistet ist und die Entscheidung dokumentiert wird. Die drei Männer, die vor das Verfassungsgericht gezogen waren, hätten kein faires Verfahren bekommen. Die Fälle müssen deshalb neu aufgerollt werden.
Richter treffen Absprachen informell
Laut einer für die Verfassungshüter erstellten wissenschaftlichen Studie kommt es in bis zu einem Drittel aller Strafverfahren zu Absprachen. Erschreckend ist dabei, dass knapp 60 Prozent der befragten Richter an Amts- und Landgerichten einräumten, mehr als die Hälfte ihrer Absprachen am geltenden Recht vorbei "informell" und damit illegal vorgenommen zu haben.
Als Hauptgrund gaben die Richter an, das Gesetz zum Deal sei nicht praxistauglich. Zudem könnten durch informelle Absprachen Arbeitsüberlastung und langwierige Beweisaufnahmen vermieden werden.
Besonders oft werden Absprachen in Wirtschaftsverfahren und bei Drogendelikten angewandt, um langwierige Prozesse zu vermeiden.
re/rb (afp, dpa, rtr)