Für die Religionsfreiheit
18. März 2011Welche Rolle soll der weltanschaulich neutrale Staat bei der Wahrung der Religionsfreiheit spielen? Das ist eine auch unter Verfassungsrechtlern nicht unumstrittene Frage. Aus dem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte lässt sich folgende Antwort herauslesen: Er sollte eine möglichst zurückhaltende Rolle spielen.
Drei Richter des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hatten sich 2009 entschieden, der Beschwerde einer Mutter stattzugeben. Diese sah in den Kruzifixen in den Klassenzimmern ihrer Kinder einen Verstoß gegen das Recht auf Erziehung und Religionsfreiheit. Scharfer Protest gegen die Entscheidung des Gerichts kam nicht nur aus der katholischen Kirche. Kritik erntete die Entscheidung auch bei Menschenrechtsexperten. Weil der italienische Staat Widerspruch einlegte, musste jetzt die gesamte Kammer des Gerichtshofs noch einmal darüber entscheiden, ob der italienische Staat zum Abhängen eines christlichen Kreuzes im Unterrichtsraum verpflichtet ist.
Ein Verbot wäre kulturhistorisch unsinnig
Hätte das Urteil des Jahres 2009 Bestand gehabt, hätten nicht nur Italien, sondern letztlich alle europäischen Staaten das Zeigen religiöser Symbole im öffentlichen Raum verhindern müssen. Das aber wäre nicht nur kulturhistorisch unsinnig. Es hätte den Staaten auch im Namen der Religionsfreiheit Kompetenzen zugewiesen, die sich daraus eben keineswegs ableiten lassen - im Gegenteil.
Das Recht auf Religionsfreiheit soll es dem Einzelnen ja gerade ermöglichen, den frei gewählten Glauben auszuüben und dazu auch Symbole im öffentlichen Raum zu zeigen. Ganz gleich, ob es Kopftücher, Kruzifixe, Glockentürme oder Minarette sind. Das Menschenrecht auf Religionsfreiheit ist zugleich ein Recht zum Schutz der Minderheit: Die Mehrheitsgesellschaft soll die Minderheit nicht daran hindern können, die frei gewählte Religion oder Weltanschauung zu leben oder zu praktizieren, oder sie dafür sogar zu diskriminieren und zu verfolgen. Die beschwerdeführende Mutter im vorliegenden Falle mag zu einer Minderheit in Italien gehören - ein Rechtsanspruch, den Staat zu verpflichten, sie beziehungsweise ihre Kinder vor dem Anblick religiöser Symbole der Mehrheitsgesellschaft zu bewahren, erwächst daraus nicht.
Weltanschaulich neutraler Rechtsstaat
Die Durchsetzung absoluter Freiheit des öffentlichen Raums von religiösen Symbolen ist eben nicht die Aufgabe eines weltanschaulich neutralen Rechtsstaates. Er würde seine Kompetenz überschreiten, mit der Gefahr, dass die Bindekraft zwischen Staat und Bürger immer brüchiger wird. Andererseits darf der Staat auch nicht im Interesse der Mehrheitsgesellschaft eingreifen und die Minderheit in ihrer Religionsausübung bevormunden. Solche problematischen Interventionen gab es in jüngster Zeit beim Burka-Verbot in Frankreich und beim Schweizer Volksentscheid, der neue Minarettbauten verbietet.
Deutsche Gerichte haben in grundlegenden Entscheidungen bereits klügere Wege aufgezeigt: Das Recht auf Religionsfreiheit schützt nicht vor gesellschaftlichen Auseinandersetzungen und Konflikten im Zusammenleben - die aber können und müssen lokal und vor allem im Einzelfall gelöst werden. Der Staat muss dazu nicht reglementierend eingreifen. Mit seinem aktuellen Urteil hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte das Recht auf Religionsfreiheit in Europa gestärkt.
Autorin: Ulrike Mast-Kirschning
Redaktion: Dirk Eckert