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EU-Gericht bekräftigt Arbeitszeitgrenze

25. November 2010

Im öffentlichen Dienst müssen Überstunden entschädigt werden, urteilt der Europäische Gerichtshof. Damit gab das Gericht einem deutschen Feuerwehrmann Recht, der sich auf die 48-Stunden-Woche nach EU-Recht berufen hatte.

Stechuhr (Foto: Achim Scheidemann dpa/lnw)
Es gibt Grenzen dafür, wie lange gearbeitet werden mussBild: picture-alliance/ dpa

Wer als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst länger als 48 Stunden pro Woche arbeiten muss, dem steht laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg Schadensersatz zu. Für die wöchentliche Arbeitszeit gelte in der EU die 48-Stunden-Höchstgrenze, bekräftigte das EU-Gericht am Donnerstag (25.11.2010). (Az: C-429/09)

Überstunden-Ausgleich

Ein Feuerwehrmann hat das Urteil erstrittenBild: AP

Geklagt hatte ein Feuerwehrmann aus Halle (Sachsen-Anhalt), dessen Arbeitszeit laut Dienstplan über Jahre hinweg 54 Stunden pro Woche betrug. Unter Verweis auf die wöchentliche Höchstarbeitszeit nach der EU-Arbeitszeitrichtlinie hatte er einen finanziellen Ausgleich verlangt. Das EU-Recht sieht vor, dass die wöchentliche Arbeitszeit einschließlich Bereitschaftsdienst, Arbeitsbereitschaft und Überstunden im Schnitt 48 Stunden nicht überschreiten darf. Ausnahmen gibt es nur für Ärzte.

Die Stadt Halle lehnte einen Überstunden-Ausgleich jedoch ab, änderte den Arbeitsvertrag des Fahrers eines Feuerwehrwagens und versetzte ihn in die Telefonzentrale. Das Verwaltungsgericht Halle gab der Stadt Recht und urteilte, dass der Feuerwehrmann nach deutschem Recht keinen Anspruch auf Ausgleich habe. Doch der Europäische Gerichtshof gab dem verbeamteten Kläger Recht: Als Mitarbeiter eines staatlichen Betriebes könne er sich auf das EU-Recht berufen.

Geld oder Freizeit

Beobachter gehend davon aus, dass das Urteil Signalwirkung hat - etwa für Polizisten. Wie die Überstunden ausgeglichen werden - finanziell oder in Form von Freizeit -, könne der Gesetzgeber in Deutschland regeln, urteilten die EuGH-Richter. Die Entschädigung müsse nur "dem erlittenen Schaden angemessen sein".

Autor: Dirk Eckert (afp, dpa, epd)

Redaktion: Martin Schrader