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EU-Gericht erlaubt Schutzzölle

28. Februar 2017

Ein EU-Gericht in Luxemburg hat entschieden, dass Schutzmaßnahmen beim Import von Solarmodulen aus China gerechtfertigt sind. Die unterlegen Kläger können nun die nächste Instanz anrufen.

China Panzhihua Arbeiter installiert Solarpanele
Bild: picture-alliance/dpa/Imaginechina/Gao Yihan

26 Gesellschaften, die von den Schutzzöllen betroffen waren, hatten den Europäischen Gerichtshof angerufen, weil sie die Schutzzölle als ungerechtfertigt ansehen. Diese Zollabgaben machen durchschnittlich 47,7 Prozent des Importpreises aus. Das Gericht der Europäischen Gemeinschaft (EuG) hat diese Klage heute zurückgewiesen und die Einfuhrzölle für rechtmäßig erklärt.

Die Strafabgaben seien mit Blick auf den Schaden gerechtfertigt, der den europäischen Herstellern durch die "gedumpten Einfuhren" aus China entstehe, heißt es in dem am Dienstag in Luxemburg verkündeten Urteil. 

Die Zölle treffen nur einen Teil der chinesischen Importeure. Mehr als die Hälfte von ihnen hatte im Juli 2013 eine gütliche Einigung mit der EU geschlossen und sich zu Mindestpreisen verpflichtet.

Gegen staatlich subventionierte Konkurrenz

Eine Allianz europäischer Firmen hatte damals die Schutzzölle eingefordert. Allerdings stehen dem andere EU-Unternehmen gegenüber, die von preiswerten Produkteinfuhren aus China profitieren, weil sie diese beispielsweise beim Endkunden installieren. Sie hatten in der Vergangenheit wiederholt gewarnt, dass Schutzzölle zu höheren Preisen für die Kundschaft führen könnten.

Die EU-Kommission argumentiert, Untersuchungen in den Jahren 2012 und 2013 hätten ergeben, dass die Importeure von Solarmodulen aus China ihre Produkte zu Preisen anbieten konnten, die deutlich unter dem normalen Marktwert liegen.

2013 hatte die Kommission reagiert und Anti-Dumping-Abgaben auf chinesische Solarpanele und die damit verbundenen Komponenten eingeführt. Im heutigen Urteil bestätigen die Richter am EuGH diese Maßnahmen.

Die klagenden Parteien haben nun die Möglichkeit, einen Einspruch zu formulieren und ihn innerhalb von zwei Monaten der nächsten Instanz, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) einzureichen.

dk/ul (dpa, afp)

 

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