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Gutachter: Scharia-Scheidung in EU ungültig

14. September 2017

Für den Generalanwalt des EuGH ist der Fall klar: Wird im Ausland diskriminierendes Recht angewandt, sind solche Entscheidungen in der EU nichtig. Geklagt hatte eine deutsche Frau syrischer Herkunft.

Europäischer Gerichtshof in Luxemburg
Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg (Archivbild) wird in wenigen Wochen das Urteil fällenBild: picture-alliance/dpa/J. Warnand

Die Scheidung einer Ehe durch ein Scharia-Gericht in Syrien gilt nach Einschätzung eines wichtigen EU-Gutachters nicht in Deutschland. Das religiöse Scheidungsrecht in Syrien diskriminiere Frauen und sei deshalb in der Europäischen Union nicht anzuwenden, erklärte Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe vor dem Europäischen Gerichtshof. Er widersprach damit einer Entscheidung aus München. Das EuGH-Urteil selbst steht noch aus. Häufig folgen die Richter aber den Schlussanträgen.

Es geht um ein Paar aus Syrien, das die deutsche Staatsangehörigkeit hat und in Deutschland lebt. Die beiden hatten 1999 im syrischen Homs geheiratet. 2013 ließ sich der Mann vor dem geistlichen Gericht in Syrien scheiden. Das geschah mit einer einseitigen Erklärung, also ohne eigene Entscheidung eines Richters oder einer Behörde. Diese "Privatscheidung" ließ der Mann anschließend in Deutschland anerkennen. Der Präsident des Oberlandesgerichts München gab dem auch statt und begründete dies mit EU-Vorgaben zur Anerkennung internationaler Scheidungen.

"Verzichtserklärung ändert nichts"

Als die Ehefrau die Entscheidung anfocht, bat das Münchner Gericht den EuGH um Rat. Der Generalanwalt kommt in seinen Schlussanträgen zu dem Ergebnis, die in München herangezogene Verordnung sei in dem Fall nicht relevant. Und selbst wenn die Richter am EuGH dies anders sähen, wäre die Scheidung dem Gutachten zufolge in der EU nicht rechtskräftig.

Das Oberlandesgericht München gebe selbst an, dass das syrische Recht der Ehefrau nicht dieselben Möglichkeiten einer Scheidung gewähre wie dem Mann. Das ausländische Recht sei also diskriminierend und könne keinesfalls in der EU angewendet werden.

Dass die Ehefrau in Syrien nach der einseitigen Scheidung in einer Erklärung schriftlich auf weitere Leistungen verzichtete, ändert aus Sicht des Generalanwalts nichts. Die nach EU-Recht vorgegebene Beachtung grundlegender Werte sei zwingend. Auf den Schutz solcher Rechte könnten Betroffene nicht freiwillig verzichten. Das EuGH-Urteil in dem Fall ist für die nächsten Wochen zu erwarten.

jj/se (dpa, kna)

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