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EuGH knüpft Kindergeld an Aufenthaltserlaubnis

14. Juni 2016

Rückendeckung für Großbritannien: Das Land darf Sozialleistungen beschränken, um die Staatskasse zu schützen - so urteilt das höchste Europäische Gericht. Es ist eine Niederlage für die EU-Kommission.

Eltern schieben einen Kinderwagen (Archivbild: dpa)
Bild: picture-alliance/dpa/A. Warnecke

Die britischen Behörden dürfen die Zahlung von Kindergeld an EU-Ausländer von einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung abhängig machen. Die "Ungleichbehandlung" von Briten und EU-Bürgern sei gerechtfertigt, wenn damit die Finanzen des Aufnahmestaates geschützt würden, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg.

Zwar gelte der Gleichbehandlungsgrundsatz - niemand, der von seinem Recht auf Freizügigkeit innerhalb der EU Gebrauch mache, dürfe benachteiligt werden. Sozialleistungen an nicht erwerbstätige EU-Bürger könnten allerdings an gewisse Voraussetzungen wie einen rechtmäßigen Aufenthalt geknüpft werden, heißt es in dem Urteil.

EU-Bürger dürfen generell für drei Monate in ein anderes Mitgliedsland ziehen, um dort Arbeit zu suchen. Finden sie keine Arbeit, haben sie auch keinen Anspruch auf Aufenthalt.

Zahlreiche Beschwerden von Bürgern

Die EU-Kommission hatte gegen die britischen Vorschriften geklagt, weil sie darin eine Diskriminierung von EU-Ausländern gegenüber Einheimischen sah. Diese Auffassung wiesen die Luxemburger Richter zurück. Damit sind auch zahlreiche Beschwerden nichtbritischer EU-Bürger hinfällig, die bei der Europäischen Kommission eingegangen waren.

Sie hatten sich darüber beklagt, dass das Vereinigte Königreich sich weigerte, ihnen bestimmte Sozialleistungen wie das Kindergeld oder die Steuergutschrift für Kinder zu zahlen. Als Begründung hatten die Behörden angeführt, dass die Antragsteller kein Aufenthaltsrecht in Großbritannien besäßen.

Notbremse für Sozialleisten

Der britische Premierminister David Cameron hatte zuletzt bei einem EU-Gipfel in Brüssel eine "Notbremse für Sozialleistungen" an EU-Ausländer ausgehandelt. Im Falle eines ungewöhnlich starken Zuzugs dürfen ergänzende Leistungen demnach nur an EU-Ausländer gezahlt werden, die bereits vier Jahre in Großbritannien arbeiten. Die Regelung würde bei einem Verbleib des Inselreichs in der EU greifen. Die Briten stimmen am 23. Juni darüber ab, ob sie Mitglied der Europäischen Union bleiben oder austreten wollen.

Für den Kindergeldbezug in Deutschland benötigen EU-Ausländer bislang keine Aufenthaltserlaubnis. Für sie gilt das Recht der Freizügigkeit von EU-Bürgern. Sie haben deshalb nach denselben Voraussetzungen Anspruch auf Kindergeld wie Deutsche.

jj/as (rtr, kna, eugh)

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