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EuGH nimmt Anschlussinhaber in die Pflicht

18. Oktober 2018

"Ich war es nicht, aber vielleicht meine Eltern" - das kann in Deutschland ausreichen, um einer Strafe bei illegalem Filesharing zu entgehen. Das benachteiligt die Inhaber der Urheberrechte, hat der EuGH entschieden.

Luxemburg - Europäischer Gerichtshof
Bild: picture-alliance/imageBROKER/H.-D. Falkenstein

Das deutsche Recht schützt Familien und Ehen besonders stark. Das hat auch Einfluss auf die Haftung, zum Beispiel beim illegalen Teilen von Inhalten im Internet. Der Europäische Gerichtshof hat nun klargestellt, dass das nicht dazu führen darf, dass Urheberrechtsverletzungen nicht verfolgt werden können. Im konkreten Fall wurde vom Internet-Anschluss eines Mannes illegal ein Hörbuch des Verlags Bastei-Lübbe zum Herunterladen angeboten.

Der Verlag hat daraufhin den Mann verklagt. Dieser erklärte, dass er das Hörbuch nicht ins Internet gestellt habe. Weiter verwies der Mann darauf, dass seine Eltern ebenfalls Zugriff auf den Anschluss hätten. Weitere Einzelheiten machte er jedoch nicht.

Nach deutscher Rechtsprechung reicht eine solche Aussage aus, weil Angehörige nicht belastet werden müssen - der Schutz der Familie steht höher. Deshalb war in dem Fall bisher nicht zu klären, wer das Buch ins Internet gestellt und damit Urheberrechte verletzt hat.

EuGH fordert Gleichgewicht

Ein Münchener Gericht legte den Fall dem EuGH vor und bat um eine Auslegung der EU-Vorschriften. Die Richter in Luxemburg betonten, es müsse ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Recht des geistigen Eigentums und dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens geben. "An einem solchen Gleichgewicht fehlt es, wenn den Familienmitgliedern des Inhabers eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, ein quasi absoluter Schutz gewährt wird."

Wenn ein nationales Gericht keine Beweismittel zu Familienmitgliedern verlangen könne und das die Identifizierung eines Täters unmöglich mache, würden dadurch dem Inhaber des Urheberrechts zustehende Grundrechte des geistigen Eigentums beeinträchtigt. Die Rechteinhaber - wie der Verlag - müssten wirksame Mittel haben, um die nötigen Auskünfte zu bekommen.

Nun muss das Landgericht in München über den Fall entscheiden. Die Richter müssen das deutsche Recht daraufhin prüfen, ob es über die nötigen Mittel verfügt, um die Verantwortung für die Urheberrechtsverletzung festzustellen. Der Bundesgerichtshof hat im März bereits in einem ähnlichen Fall entschieden, dass der Inhaber eines Anschlusses für den Schaden zahlen muss, wenn er keine Angaben über das eigentlich verantwortliche Familienmitglied macht.

Ba/djo (dpa, afp)

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