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Politik

EuGH spricht Folteropfer Schutz zu

24. April 2018

Folteropfer haben Anspruch auf Flüchtlingsschutz, wenn ihnen bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland eine angemessene medizinische Versorgung verweigert würde. Dies entschied der Europäische Gerichtshof in Luxemburg.

Symbolbild Depression
Bild: Colourbox

Nach Ansicht des EuGH besteht zudem Abschiebeschutz, wenn sich als Folge der Folter bestehende körperliche oder psychische Leiden "erheblich und unumkehrbar verschlimmern", weil eine angemessene Behandlung schlicht nicht möglich ist. Dem Urteil zufolge kann ein Tamile aus Sri Lanka vorläufig in Großbritannien bleiben. Ob ihm hierfür aber der mit einer Duldung verbundene subsidiäre Schutz zusteht, müssen die dortigen Gerichte klären.

Der tamilische Kläger aus Sri Lanka war 2005 nach Großbritannien eingereist und beantragte 2009 Asyl. Dabei machte der Student geltend, dass er als Mitglied der Rebellengruppe "Befreiungstiger von Tamil Eelam" (LTTE) festgenommen und gefoltert worden sei. Bei einer Rückkehr in den Inselstaat drohe ihm dies erneut. In Großbritannien wies der Tamile Narben und eine Depression nach. Ärzte bescheinigten ihm, dass er als Folge der Folter an einer erheblichen posttraumatischen Belastungsstörung leidet und bei einer Rückkehr Suizidgefahr bestünde.

Asylantrag abgelehnt

Großbritannien lehnte den Asylantrag ab und verweigerte dem Mann auch einen sogenannten subsidiären Schutz, weil eine erneute Verfolgung in Sri Lanka nicht zu befürchten sei. Der Supreme Court in London legte die Klage des Tamilen schließlich dem Europäischen Gerichtshof vor. Subsidiärer Schutz wird Flüchtlingen gewährt, die zwar kein Asyl bekommen, weil sie nicht politisch verfolgt werden, denen bei einer Rückkehr aber anderweitige Gefahren für Leben und Gesundheit drohen.

Der EuGH entschied nun, dass Folter für sich genommen noch keinen Anspruch auf subsidiären Schutz begründet. Gleiches gelte für eine unzureichende medizinische Versorgung im Herkunftsland. Der mit einer befristeten Duldung verbundene subsidiäre Schutz sei nur gerechtfertigt, wenn das Herkunftsland einem Rückkehrer eine mögliche medizinische Versorgung "absichtlich verweigern würde". Auch wenn dies nicht der Fall ist, habe ein Flüchtling aber Anspruch auf Abschiebeschutz, "wenn seine Abschiebung mit der tatsächlichen und erwiesenen Gefahr einer wesentlichen und unumkehrbaren Verschlechterung seines Gesundheitszustands verbunden wäre".

Rückführung menschenrechtswidrig

Bei dem Tamilen ist dies der Fall, weil eine angemessene Behandlung in Sri Lanka nicht gewährleistet wäre. Eine Abschiebung wäre nach dem Luxemburger Urteil daher ein Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Der Flüchtlingsstatus hängt nun davon ab, ob die Behandlung schlicht nicht möglich ist oder ihm absichtlich vorenthalten würde. Dies sollen nun die britischen Gerichte klären.

Nach einem Bericht der Vereinten Nationen von 2017 ist die Folter von Gefangenen in Sri Lanka nach wie vor weit verbreitet. In dem Inselstaat führte die LTTE fast vier Jahrzehnte lang einen Krieg gegen den Staat, bevor sie 2009 in einer blutigen Schlussoffensive besiegt wurde. Kritiker werfen den Streitkräften vor, bei der Offensive schwere Kriegsverbrechen begangen und mindestens 40.000 tamilische Zivilisten getötet zu haben.

kle/as (afp, kna, epd, curia.europa.eu)     

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