EuGH: Kein Asyl für Terrorunterstützer
31. Januar 2017Anträge von Asylbewerbern, die in einer terroristischen Vereinigung aktiv gewesen sind, können in der Europäischen Union abgelehnt werden. Dafür müssen sie selbst keine Terrorakte begangen haben, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Vielmehr sei die Verweigerung des Asyls auch dann grundsätzlich rechtens, wenn der Betreffende zum Beispiel mitgeholfen habe, andere zum Begehen von Terrorakten in ein anderes Land zu schleusen, befand der EuGH in einem Fall aus Belgien.
Ein Marokkaner war 2006 in Brüssel unter anderem wegen der Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung zu sechs Jahren Gefängnis verurteilt worden, wie der EuGH erläuterte. Er hatte unter anderem durch das betrügerische Überlassen von Pässen dabei geholfen, Freiwillige in den Irak auszuschleusen. 2010 beantragte der Mann in Belgien Asyl mit der Begründung, er könne nach einer Rückkehr nach Marokko dort als radikaler Islamist und Dschihadist eingestuft und daher verfolgt werden.
Nun muss Belgiens Justiz entscheiden
Der Antrag wurde zunächst abgelehnt, landete aber später beim belgischen Staatsrat, einem obersten Justizorgan. Dieser rief den EuGH an, damit er die EU-Asylgesetzgebung für den vorliegenden Fall auslege. Das betreffende EU-Gesetz sieht nämlich einen Ausschluss vom Asyl für Menschen vor, deren Handlungen den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Bei solchen Handlungen muss es sich aber nicht um Terrorakte selbst oder die Beteiligung an solchen Akten handeln, wie der EuGH nun urteilte. Auch die Anwerbung und Beförderung von Terroristen könne beispielsweise darunter fallen.
Der EuGH hat in seinem Urteil das entsprechende EU-Gesetz lediglich ausgelegt. Die konkrete Entscheidung über das Schicksal des Marokkaners muss nun die belgische Justiz fällen.
sti/ww (epd, kna)