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Politik

Islamverbände keine Religionsgemeinschaften

9. November 2017

Zwei Islam-Dachverbände sind im Rechtsstreit um die allgemeine Einführung islamischen Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen in NRW gescheitert. Sie seien keine Religionsgemeinschaft im Sinn des Grundgesetzes.

Deutschland Islamischer Religionsunterricht in einer Grundschule in Ludwigshafen-Pfingstweide
Islamunterricht an einer deutschen Grundschule - in der Mitte ein Modell der Kaaba in MekkaBild: picture-alliance/dpa/R. Wittek

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster entschied in einem Revisionsverfahren, dass der Zentralrat der Muslime und der Islamrat die Voraussetzung nicht erfüllen, um als Religionsgemeinschaft im Sinne des deutschen Grundgesetzes anerkannt zu werden. Damit hätten die beiden Verbände auch keinen Anspruch auf allgemeine Einführung islamischen Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen. Konkret ging es vor Gericht um Schulunterricht in Nordrhein-Westfalen. Der Zentralrat der Muslime und der Islamrat wollten vor Gericht erwirken, dass der in dem Bundesland 2012 als Pilotprojekt eingeführte Islamunterricht durch ein ordentliches Schulfach islamischer Religionsunterricht ersetzt wird.

Der Modellversuch Islamunterricht in NRW ist vorerst bis 2019 befristet. Von einem Religionsunterricht im Sinne der Verfassung unterscheidet sich das Unterrichtsfach dadurch, dass nicht eine Religionsgemeinschaft seine Lehrinhalte bestimmt, sondern ein Beirat, dem Vertreter verschiedener Islamverbände und des Schulministeriums angehören. Der Beirat erteilt auch die Lehrerlaubnis für die Pädagogen. Im Falle einer Anerkennung als Religionsgemeinschaft, hätten die beiden Islamverbände analog zu den christlichen Kirchen die Gestaltung des Religionsunterrichtes komplett selbst bestimmen können.

Richter: Dachverbände haben keine Lehrautorität

Die Richter in Münster bezweifelten in ihrem Urteil vor allem, dass die beiden klagenden Dachverbände über genügend Lehrautorität gegenüber ihren Mitgliedsverbänden verfügen. Zur Einordnung eines auf mehreren Ebenen organisierten Dachverbandes als Teil einer Religionsgemeinschaft gehöre unter anderem, dass der Dachverband in seiner Satzung mit Sachautorität und -kompetenz für identitätsstiftende religiöse Aufgaben ausgestattet ist, heißt es in dem Urteil. Diese religiöse Autorität müsse in der gesamten Gemeinschaft bis hinunter zu den Moscheegemeinden reale Geltung haben. Diese Voraussetzung sahen die Richter bei beiden Islamverbänden für nicht gegeben. Eine weitere Revision gegen das Urteil ließ das Gericht nicht zu. Dagegen können die beiden Verbände eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde erheben, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheiden müsste.

Prozessmarathon zu Ende

Mit dem Urteil aus Münster geht ein insgesamt fast 20 Jahre währender Rechtsstreit zwischen den Islamverbänden und dem Land Nordrhein-Westfalen zu Ende. Bereits 1998 hatten Islamrat und Zentralrat der Muslime gegen das Land Nordrhein-Westfalen auf Einführung des islamischen Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach an öffentlichen Schulen geklagt. In mehreren Instanzen - darunter auch am OVG Münster - war ihnen aber der Status der Religionsgemeinschaft abgesprochen worden. Schließlich hob das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig ein OVG-Urteil auf und verwies den Fall nach Münster zurück.

qu/uh (afp, epd, kna)

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