Heil gegen Auskunftspflicht beim Impfstatus
1. September 2021Arbeitgeber werden vom 10. September an verpflichtet, ihre Beschäftigten über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und entsprechende Impfmöglichkeiten zu informieren. Eine Corona-Impfung muss künftig auch während der Arbeitszeit ermöglicht werden. Das Bundeskabinett beschloss in Berlin eine entsprechende Ergänzung der Corona-Arbeitsschutzverordnung.
Impf-oder Genesenenstatus muss nicht mitgeteilt werden
Betriebe und Firmen haben jedoch weiter nicht das Recht, Auskunft über den Impf- oder Genesenenstatus ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu bekommen. Arbeitgeber, denen bekannt ist, wer geimpft ist und wer nicht, können dies aber bei ihren Schutzmaßnahmen berücksichtigen.
Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) erklärte, die vierte Welle der Pandemie könne nur durch mehr Impfungen gebrochen werden. Deshalb müssten auch die Betriebe ihre Anstrengungen ausweiten, Beschäftigte zu einer Impfung zu motivieren.
"Das Arbeitsrecht gibt das nicht her"
Heil betonte zugleich, Mitarbeiter hätten ihren Arbeitgebern gegenüber bei sensiblen Gesundheitsdaten keine generelle Auskunftspflicht. "Das Arbeitsrecht jedenfalls gibt das nicht her", sagte er. Er reagierte damit auf den derzeit in Politik und Wirtschaft heftig diskutierten Aspekt. Notwendig seien pragmatische Lösungen, so Heil weiter.
So könnten an Arbeitsplätzen mit hohem Ansteckungsrisiko wie in Krankenhäusern oder Gefängnissen die 3G-Regeln - der Nachweis, ob jemand geimpft, genesen oder getestet ist - ähnlich wie in Restaurants eingeführt werden. Dafür sei in der Regierung aber Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) zuständig.
Dagegen will sich Wirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) nach eigenen Worten in der Bundesregierung für eine Auskunftspflicht der Beschäftigten einsetzen. "Für mich ist es eine Selbstverständlichkeit, dass es im betrieblichen Arbeitsprozess zur Sicherstellung der betrieblichen Arbeitsfähigkeit ein solches Auskunftsrecht geben soll", sagte er.
Homeoffice zur Reduzierung der Kontakte
Unverändert in der Arbeitsschutzverordnung besteht die Pflicht der Unternehmen, Hygienepläne zu erstellen und umzusetzen. Homeoffice soll weiter als Möglichkeit der Kontaktreduzierung dienen. Für diejenigen, die in Präsenz arbeiten, müssen mindestens zweimal pro Woche Schnell- und Selbsttests zur Verfügung gestellt werden.
Die Arbeitsschutzverordnung von Ressortchef Heil wird an die Dauer der epidemischen Lage gekoppelt. Sie gilt nun bis einschließlich 24. November 2021, wie das Ministerium in Berlin mitteilte.
se/as (dpa, afp, rtr)