Hinrichtungsstopp
16. Juli 2008Anlass des Verfahrens ist die Missachtung der Wiener Konvention über konsularische Beziehungen von 1963 durch US-Behörden. Dieses Abkommen schreibt vor, dass jeder Staat einem ausländischen Häftling die Betreuung durch ein Konsulat seines Heimatlandes ermöglichen muss.
Fehlende Betreuung
Schon vor vier Jahren hatte Mexiko vor dem Internationalen Gerichtshof erfolgreich gegen die USA geklagt, weil 51 zum Tode verurteilten Mexikanern diese Betreuung nicht gewährt werden konnte. Weder waren sie über ihr Recht aufgeklärt worden, noch wurde das mexikanische Konsulat informiert. Die UN-Richter verurteilten die USA damals, den Prozessverlauf in allen diesen Fällen zu überprüfen und neu zu bewerten.
Dies ist jedoch nur vereinzelt geschehen. US-Präsident George W. Bush hat die Justizbehörden zwar schon 2005 aufgefordert, diesem Urteil nachzukommen. Aber das oberste US-Gericht entschied noch im vergangenen März, die Wiener Konvention habe in den USA solange keine Geltung, bis sie durch Beschluss des Parlaments in nationales Recht umgesetzt worden sei.
Termin aufgeschoben
Die Vertreter Washingtons haben diese Entwicklung während des Verfahrens in Den Haag bedauert. Sie verwiesen aber auf die Gewaltenteilung und auf die weitgehende Zuständigkeit der einzelnen US-Bundesstaaten in Rechtssachen.
Der Bundesstaat Texas hat die Exekution des wegen zweifachen Mordes verurteilten Mexikaners José Ernesto Medellin für den 5. August angesetzt. Weiteren vier droht nach Angaben der mexikanischen Prozessvertreter jederzeit die Mitteilung eines Hinrichtungstermins. In diesen fünf Fällen hat der Internationale Gerichtshof jetzt den Aufschub angeordnet - bis zu einer inhaltlichen Entscheidung darüber, ob die USA ihren Verpflichtungen aus dem ersten Urteil in dieser Sache ausreichend nachkommen. (ina)