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Hoeneß-Urteil ist rechtskräftig

Calle Kops (sid/dpa)17. März 2014

Die Münchner Staatsanwaltschaft legt im Strafverfahren gegen den ehemaligen Präsidenten des FC Bayern München wegen Steuerhinterziehung keine Revision ein. Damit ist das Urteil gegen Uli Hoeneß rechtskräftig.

Uli Hoeneß schaut auf seine Armbanduhr (Foto: Andreas Gebert/dpa)
Bild: picture-alliance/dpa

Die Staatsanwaltschaft München II legt kein Rechtsmittel gegen das Urteil gegen Uli Hoeneß ein. Damit ist die Entscheidung des Landgerichts München rechtskräftig und es steht endgültig fest, dass der langjährige Präsident des FC Bayern München ins Gefängnis muss.

"Das Gericht ist zwar hinter unserem Antrag zurückgeblieben, hat aber vertretbare Erwägungen angestellt. Die Rechtslage ist so, dass eine Revision nur dann vorgesehen ist, wenn das Urteil in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Schuld steht. Das ist aber nicht der Fall. Die Begründung des Urteils ist in sich plausibel", sagte Florian Gliwitzky, stellvertretender Pressesprecher der Staatsanwaltschaft München II zu den Beweggründen der Behörde, auf eine Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) zu verzichten.

Normales Verfahren

Hoeneß-Anhänger beim Bayern-Spiel gegen LeverkusenBild: picture-alliance/dpa

Hoeneß geht nun demnächst eine Ladung der Staatsanwaltschaft mit dem genauen Datum seines Strafantritts in der Justizvollzugsanstalt Landsberg am Lech zu. Dies kann noch etwa vier bis sechs Wochen dauern. Dies hinge davon ab, so Gliwitzky, "wann uns das Gericht das Urteil mit dem Rechtskraftvermerk zustellt". Die Staatsanwaltschaft würde anschließend die Ladung an Hoeneß innerhalb von zwei Wochen erstellen.

Hoeneß war am vergangenen Donnerstag zu dreieinhalb Jahren Haft wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden. Tags darauf hatte er erklärt, auf eine Revision zu verzichten und gleichzeitig seine Ämter als Präsident und Aufsichtsratschef der Münchner niederzulegen. Auf einen Besuch im Münchener Stadion beim Spiel des FC Bayern gegen Bayer Leverkusen (2:1) hatte der 62-Jährige verzichtet.

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