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In Weißrussland können Parteien wegen einmaliger grober Verletzung der Gesetze verboten werden

22. August 2003

Lukaschenka verschärft Gesetz über Massenveranstaltungen

Minsk, 21.8.2003, BELARUS TODAY, russ.

Das Gesetz "Über Massenveranstaltungen in der Republik Weißrussland" wird mit Ausnahme einiger Thesen, die von Aleksandr Lukaschenka herausgenommen wurden, am 29. August in Kraft treten. Das Dokument war von der Repräsentantenkammer am 5. Juni angenommen und vom Rat der Republik am 30. Juni gebilligt worden. Das Gesetz verschärft wesentlich die Forderungen an die Massenveranstaltungen und erhöht die Verantwortung der Organisatoren für die Einhaltung der Ordnung. Nachdem jedoch Lukaschenka kürzlich weitere Änderungen am Gesetz vorgenommen hat, sieht es jetzt ganz drakonisch aus.

Das Dokument sieht die Möglichkeit vor, politische Parteien wegen einmaliger grober Verletzung der Gesetze zu verbieten. Zu solchen Verletzungen gehört ein Schaden von 10 000 Rubel. Ferner kann eine politische Partei verboten werden, wenn die Verantwortlichen nicht für Ordnung bei der Veranstaltung gesorgt haben, was dem Leben und der Gesundheit der Bürger geschadet hat.

Das Gesetz ist eine Folge der Präsidentendekrete Nr.36 "Über einige Maßnahmen zur Vorbeugung außerordentlicher Vorfälle bei der Durchführung von Massenveranstaltungen" vom 9. September 1999 und Nr.11 "Über einige Maßnamen zur Vervollkommnung des Modus der Durchführung von Versammlungen, Kundgebungen, Märschen, Demonstrationen und Streikposten in der Republik Weißrussland" vom 7. Mai 2001.

Wie BelaPAN beim Ausschuss für Menschenrechte, nationale Beziehungen und Massenmedien der Repräsentantenkammer mitgeteilt wurde, habe Lukaschenka in dem vom Parlament angenommenen Gesetz Bestimmungen gestrichen, die festlegen, dass sich dieses Gesetz nicht auf religiöse Veranstaltungen sowie auf Treffen mit Wählern und Versammlungen bezieht, die vom Präsidenten sowie von Abgeordneten des nationalen Parlaments und lokaler Abgeordnetenräte abgehalten werden. Das, so Vertreter des Ausschusses, sei geändert worden, weil das Gesetz über den Status von Abgeordneten und das Gesetz über religiöse Organisationen ähnliche Normen enthalten.

Aus dem Gesetz sei ferner die Norm gestrichen worden, die Exekutivorganen erlaube, bei Notwendigkeit die Durchführung einer Massenveranstaltung vor der festgelegten Frist (15 Tage), jedoch nicht früher als 5 Tage vor der Antragstellung, zu genehmigen.

Gestrichen worden sei ferner die Norm, die die Gerichte verpflichtet, Klagen wegen Verletzung des Gesetzes über Massenveranstaltungen im Laufe von drei Tagen zu erörtern, da der Modus und die Fristen für eine gerichtliche Auseinandersetzung vom Gesetz über die Prozessordnung festgelegt seien. (...) (lr)