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Politik

Protestcamp-Verbot teilweise aufgehoben

28. Juni 2017

Das Bundesverfassungsgericht hat das generelle Verbot eines Protestcamps während des G20-Gipfels in Hamburg kassiert. Ob das geplante Zeltlager der G20-Gegner damit starten kann, ist aber noch unklar.

G20-Camp in Hamburg
Bild: picture-alliance/dpa/C. Sabrowsky

Die Stadt Hamburg muss noch einmal neu entscheiden. Im Eilverfahren hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Gegnern des G20-Gipfels in Hamburg ein Protestcamp nicht generell verboten werden darf. Damit hatte der Antrag der Veranstalter des Zeltlagers teilweise Erfolg.

Einerseits müsse ein Protestcamp anlässlich des G20-Gipfels möglichst weitgehend ermöglicht werden, urteilten die Karlsruher Richter. Anderseits aber müssten nachhaltige Schäden des Stadtparks verhindert "und die diesbezüglichen Risiken für die öffentliche Hand möglichst gering gehalten werden", hieß es zur Begründung weiter.

Die Stadt hatte die Zeltstadt nach der Grünanlagenverordnung verboten, weil Schäden im Stadtpark zu befürchten seienBild: Fotolia/kameraauge

10.000 Teilnehmer werden erwartet

Das "Antikapitalistische Camp" soll vom 30. Juni bis 9. Juli stattfinden. Geplant ist eine Zeltstadt für 10.000 Teilnehmer im Hamburger Stadtpark. Die Protestaktion richtet sich gegen das Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs der führenden Industrie- und Schwellenländer (G20) am 7. und 8. Juli in Hamburg. Die Stadt hatte die Aktion bisher nach der Grünanlagenverordnung verboten, weil Schäden zu befürchten seien. Das Camp falle nicht unter das Versammlungsrecht, so die Hansestadt.

Sicherheitsaspekte wurden nicht beurteilt

Vor allem diesem Teil der Begründung folgten die Karlsruher Verfassungsrichter nicht. Da die Stadt bislang das Verbot nicht wegen Gefährdung der Sicherheit untersagt hatte, konnten sie solche Argumente auch nicht überprüfen. Das Verfassungsgericht schließt jedoch eine Verlegung oder auch ein Verbot aus Sicherheitsgründen nicht völlig aus: "Nicht Gegenstand der Entscheidung ist die Frage, ob und wieweit das Protestcamp in Blick auf die öffentliche Sicherheit beschränkt oder möglicherweise auch untersagt werden kann."

Das Hamburger Oberverwaltungsgericht hatte das Camp am 23. Juni verboten. Dagegen hatten die G20-Kritiker Einspruch erhoben und einen Eilantrag beim Bundesverfassungsgericht gestellt. Sie kritisierten, dass die Gerichte nicht ausreichend gewürdigt hätten, dass das Camp Teil des G20-Protestes sei. Zelte und Versorgungs-Infrastruktur seien zwingend notwendig für eine solche Dauerkundgebung, argumentierten sie.

uh/se (rtr, dpa)