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Karlsruhe: Kein Recht auf Vaterschaftstest

19. April 2016

Eine Rentnerin wollte einen Mann, den sie für ihren Vater hielt, zu einem Vaterschaftstest zwingen. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe urteilte, das sei so nicht möglich - in Ausnahmefällen allerdings schon.

Deutschland Bundesverfassungsgericht Urteil zur Abstammungserklärung
Bild: picture-alliance/dpa/U. Deck

Kinder können ihren mutmaßlichen leiblichen Vater nicht in jedem Fall zum DNA-Test zwingen. Die Durchführung einer genetischen Abstammungsuntersuchung kann nur zur Bestimmung des rechtlichen Vaters verlangt werden, der dann auch für alle Rechte und Pflichten der Vaterschaft einstehen muss, urteilte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Allein zur Klärung des biologischen Vaters, ohne dass dieser dann in einem rechtlichen Verhältnis zum Kind steht, kann ein solcher Test nach dem Grundgesetz nicht eingefordert werden.

Im konkreten Fall ging es um eine 1950 geborene Frau aus Nordrhein-Westfalen. Ihre Mutter hatte ihr zwar gesagt, wer ihr leiblicher Vater sei, ein 1955 durchgeführtes Vaterschaftsverfahren durch die Mutter bestätigte dies aber nicht. Doch mit dieser Entscheidung wollte sich die heutige Rentnerin nicht zufriedengeben. Bis heute trieb sie die Frage um, ob der Mann ihr Vater sein könnte. Da mittlerweile mit einer DNA-Untersuchung die Vaterschaft genau bestimmt werden kann, wollte sie ihren mutmaßlichen leiblichen Vater gerichtlich zu einem solchen Test zwingen lassen. Solch ein DNA-Test werde schließlich auch bei der Bestimmung der rechtlichen Vaterschaft durchgeführt. Gleiches müsse auch bei der Bestimmung der leiblichen Vaterschaft gelten, argumentierte sie. Der heute über 80-Jährige weigerte sich jedoch.

Gen-Kind mit drei Eltern

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DNA-Test nur mit Rechten und Pflichten

Das Bundesverfassungsgericht urteilte nun, dass es nach dem Grundgesetz und der Europäischen Menschenrechtskonvention keinen "isolierten Abstammungserklärungsanspruch gegenüber dem mutmaßlichen leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater" gebe. Der Gesetzgeber habe zu Recht die Vaterschaftsbestimmung per DNA-Test auf rechtliche Vaterschaften beschränkt. Werde die Bestimmung des leiblichen Vaters generell, ohne die Übernahme von Rechten und Pflichten erlaubt, bestehe die Gefahr, dass "ins Blaue" hinein mutmaßliche Väter zum Gen-Test gezwungen würden. Mit einem erzwungenen Gen-Test würde auch das Recht des mutmaßlichen leiblichen Vaters verletzt, seine geschlechtliche Beziehung nicht offenbaren zu müssen. Gleiches gelte für sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung und körperliche Unversehrtheit. Es drohe zudem die Gefahr, dass das Familienleben des mutmaßlichen Vaters besonders belastet werde.

Rechtlos seien die Kinder, die ihren Vater kennen wollen, damit nicht. Denn sie könnten immer die rechtliche Vaterschaft mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten klären lassen. Dies war der Beschwerdeführerin jedoch nicht mehr möglich, da die erste Vaterschaftsfeststellungsklage 1955 erfolglos war.

pab/stu (AFP, dpa, epd, kna)

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