Karneval in Deutschland

Rasender Montag
Im Rheinland muss es an den tollen Tagen schon immer hoch her gegangen sein: Der Kurfürst mokierte sich über das "Saufen, Raufen, Fressen, Tanzen und andere Ausschweifungen". Wenigstens am letzten Montag vor Beginn der Fastenzeit durfte gefeiert werden. Allerdings hatten mit dem Glockenschlag sechs Uhr abends alle Lustbarkeiten beendet zu sein. Der "Rosenmontag" hat auch nichts mit der Blumenart zu tun, sondern leitet sich von "rasender" Montag ab, an dem man verrückt sein und ausgelassen feiern durfte. Wer dann allerdings zwischen Aschermittwoch und Ostern mit einem Krug Bier oder einer Weinflasche angetroffen wurde, hatte wieder fünf Gulden zu entrichten.
Strafe in der "Predigt aus Gottes Wort"
Nicht nur der weltlichen Herrschaft, auch der Geistlichkeit war das tolle Treiben suspekt. In Gebieten der Reformation war Karneval generell verpönt. So schrieb der Konsistor der Gemeinde Elberfeld am 3. März 1675, nachdem es auf dem Gebiet des heutigen Wuppertal hoch her gegangen sein musste: "Es ist beschlossen, dass die, welche wider die treue, öffentliche Warnung in der Predigt den Fastnacht- und Saufmahlzeiten beigewohnt oder dazu eingesammelt haben, öffentlich in der Predigt aus Gottes Wort und dennoch durch den Prediger und einen Ältesten absonderlich bestraft werden."
Erlaubter Straßenkarneval und Ausgehverbot
Im 18. Jahrhundert galt der Karneval sogar als hoffähig. Zu dem nun erlaubten Straßenkarneval des gemeinen Volkes etablierten sich Masken- und Kostümbälle nach venezianischem Vorbild, die so genannten Redouten. Hier feierten der Adel und das aufstrebende Bürgertum. Unter der französischen Besatzungszeit wurde je nach Kanton unterschiedlich verfahren. Die neue Obrigkeit erlaubte Köln "de faire son tour", also jecke Umzüge. In anderen Kantonen des Rheinlands herrschte strengstes "Ausgehverbot". Zuwiderhandlungen konnten mit Arrest geahndet werden.
Karzerstrafe für Verstöße gegen die "Sittsamkeit"
Die Lehrer- und Professorenschaft sorgte sich darum, dass die ihnen anvertrauten Schüler sittsam blieben. In den "Reglements in Betreff der akademischen Gerichtsbarkeit" der Universität Bonn vom 1. Februar 1819 heißt es: "Wer auf öffentlichen Plätzen und Straßen in Maske oder verkleidet erscheint, hat eine dreitägige Karzerstrafe verwirkt." Auf lautes Singen und "Knallen mit Peitschen" stand ein 24-stündiger bis dreitägiger Arrest. Wer sich erwischen ließ, für den war Karneval wohl gelaufen. (wga)