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Kartellamt gegen Amazon

21. Oktober 2013

Amazon will der billigste Anbieter sein, dafür verpflichtet er seine Händler, so günstig anzubieten wie nirgendwo sonst im Netz. Wettbewerbsbehinderung, sagt das Bundeskartellamt und ermittelt.

Fertig verpackte und adressierte Buchpakete gehen im Amazon Logistik Center in Bad Hersfeld in den Postversand, aufgenommen am 18.6.2003. Das Internet-Buchhandelsunternehmen Amazon.com ist der weltweit größte Internet-Händler.
Bild: picture-alliance/dpa

Schon seit einiger Zeit haben die deutschen Wettbewerbshüter ein Auge auf das Geschäftsgebaren im Internet geworfen. Gegen Amazon ermittelt die Kartellbehörde seit Februar. "Es läuft ein Verfahren, und wir sind mit Amazon im Gespräch, um die Wettbewerbsbehinderung zu beseitigen", sagt Andreas Mundt, Präsident der Behörde, in der Montagsausgabe der Süddeutschen Zeitung.

Falls keine gütliche Einigung zustande kommt, werde das Amt nötigenfalls eine Verfügung erlassen. Dann wäre Amazon gezwungen, seine Geschäftspraktiken zu ändern. Mundt sieht gute Chancen für eine Einigung: "Deutschland ist ein sehr wichtiger Markt für Amazon."

Amazon ist sich keiner Schuld bewusst

Stein des Anstoßes ist der Verdacht, dass Amazon den Wettbewerb zwischen den Online-Händlern verfälschen könnte. Händler dürfen zwar ihre Waren über die Amazon-Plattform Marketplace verkaufen, allerdings nur, wenn sie diese Produkte nicht bei anderen Online-Händlern billiger anbieten.

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Amazon zeigte sich dagegen überrascht: Das Unternehmen habe bereits bekanntgegeben, in Deutschland auf die sogenannte Best-Price-Klausel zu verzichten, betonte der Online-Händler in einer Stellungnahme am Montag. "Dies haben wir sowohl Verkäufern als auch Medien seinerzeit mitgeteilt", heißt es darin.

Die Änderungen gehen dem Kartellamt aber offenbar nicht weit genug. Die neuen Geschäftsbedingungen ohne Best-Price-Klausel seien nur an einige Händler verschickt worden. Für Amazons Platinhändler mit großem Handelsvolumen würden nach wie vor die alten Regeln gelten, berichtete die Süddeutsche Zeitung.

Amazon ist nicht allein

Ähnliche Preisklauseln finden sich auch in Verträgen anderer Online-Händler, etwa bei dem Hotel-Portal HRS, wie Mundt sagte. Gegen das Online-Hotelportal laufe ebenfalls ein Verfahren. Das Kartellamt prüft außerdem das Vorgehen der Sportartikelhersteller Adidas und Asics.

jw/det (dpa)

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