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Kirgisen stimmen am 2. Februar über Verfassungsänderungen ab

14. Januar 2003

- Koalition "Für Demokratie und eine bürgerliche Gesellschaft" sieht Rechte und Freiheiten gefährdet

Köln, 14.1.2003, AKIPRESS

AKIPRESS, russ., 13.1.2003

Der kirgisische Präsident Askar Akajew hat am 13. Januar 2003 einen Erlass unterzeichnet, dem gemäß das Referendum, auf dem über die neue Verfassung des Landes abgestimmt werden soll, am 2. Februar 2003 stattfinden wird.

Festgelegt wurde, dass die Fragen auf dem Stimmzettel folgendermaßen lauten werden:

Das Gesetz der Kirgisischen Republik "Über den neuen Wortlaut der Verfassung der Kirgisischen Republik", das vom Präsidenten der Kirgisischen Republik einem Referendum gestellt wird, ist zu verabschieden: Ja/Nein

Askar Akajew soll bis Dezember 2005 Präsident der Kirgisischen Republik bleiben (bis seine von der Verfassung garantierte Amtszeit, für die er gewählt wurde, abgelaufen ist), um die vorgesehenen positiven Verfassungsänderungen umsetzen zu können: Ja/Nein (MO)

AKIPRESS, russ., 14.1.2003

Die Koalition "Für Demokratie und eine bürgerliche Gesellschaft" hat eine Erklärung verbreitet, in der betont wird, dass der von der Expertengruppe vorgestellte endgültige Verfassungstext nicht verabschiedet werden darf. Die Koalition ist der Ansicht, dass der vorgestellte Text nicht mit den Arbeitsergebnissen der Verfassungsversammlung übereinstimmt. Deswegen habe die Verfassungsversammlung einstimmig beschlossen, den "endgültigen" Verfassungstext abzulehnen und Vertreter zu Präsident Askar Akajew zu entsenden, um ihm deutlich zu machen, dass dem vorgeschlagenen Entwurf nicht zugestimmt werde. Aus diesem Grunde dürfe das Referendum über die Änderung und Ergänzung der kirgisischen Verfassung, das für den 2. Februar anberaumt sei, solang nicht stattfinden, bis gesellschaftliche Eintracht über grundlegende Aspekte der Verfassungsreform erzielt worden sei.

Nach Ansicht der Koalition können folgende Änderungen die Rechte und Freiheiten einschränken:

  1. Artikel 16 erhält einen Zusatz, der die Versammlungsfreiheit betrifft und wie folgt lautet: "nur nach vorangegangener Benachrichtigung der Organe der Exekutivmacht". Der Artikel wird ferner um Absätze ergänzt, wie "bei der Wahrnehmung seiner Rechte und Freiheiten darf ein Mensch oder Bürger die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht verletzen" und "es wird verboten, die Rechte und Freiheiten für eine gewaltsame Änderung der Verfassungsordnung, für die Entfachung von rassistischem, ethnischen, sozialen oder religiösen Hass sowie für die Propagierung von Krieg und Gewalt auszunutzen".
  2. Es wird vorgeschlagen, dass dem Schogorku Kenesch (kirgisisches Parlament – MD), 75 Abgeordnete angehören, die ausschließlich im Wahlkreisen mit einem Mandat gewählt werden. Vorgesehen ist, dass politische Parteien keine Rolle spielen werden, außer bei der Aufstellung von Kandidaten.
  3. Ein großer Teil der geplanten Verfassungsänderungen legt die gewöhnlichen Verfahren im Parlament fest. Vorgesehen ist, dass "wegen systematischen Fehlens ohne gewichtigen Grund" ein Abgeordneter seine Vollmachten verliert, wenn ein Drittel aller Abgeordneten dies beschließt. (...) (MO)