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Gesellschaft

Lübcke-Prozess: Verteidigung plädiert auf Totschlag

Sonja Jordans
21. Januar 2021

Im Prozess um den gewaltsamen Tod des Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke hat der Verteidiger des Hauptangeklagten Stephan E. eine Verurteilung wegen Totschlags gefordert - und nicht wegen Mordes.

Deutschland | Prozess Mordfall Walter Lübcke
Der Hauptangeklagte Stephan E. (Mitte) mit seinen Verteidigern Mustafa Kaplan (l.) und Jörg HardiesBild: Ronald Wittek/AP Photo/picture alliance

Dieses Mal geht es pünktlich los im Saal 165c des Frankfurter Oberlandesgerichts. Keine Beratungsgespräche des Senats verzögern den 43. Verhandlungstag, keine unerwarteten Wendungen sorgen für Verspätungen. Als die Verteidiger des Hauptangeklagten Stephan E. gegen 10 Uhr das Wort ergreifen, ahnt deswegen wohl noch keiner der Prozessbeobachter, dass ihnen ein denkwürdiger Tag bevorsteht.

Dass die Verteidiger versuchen werden, das Bestmögliche für ihren Mandanten herauszuholen, ihn vor einer drohenden Sicherungsverwahrung zu bewahren und ihm dadurch irgendwann eine Zukunft in Freiheit zu ermöglichen, war zu erwarten. Aber als Rechtsanwalt Mustafa Kaplan um 14.25 Uhr die entscheidenden Worte spricht, Stephan E. habe sich "wegen Totschlags strafbar gemacht", war dem eine fast viereinhalbstündige Abrechnung vorausgegangen. Sämtliche Prozessbeteiligte hätten Fehler gemacht und nur ein Ziel gehabt: Stephan E. für lange Zeit hinter Gitter zu bringen, auch wenn die Beweise das nach Ansicht der Verteidiger gar nicht hergeben.

Bundesanwaltschaft sieht besondere Schwere der Schuld

Der Angeklagte hatte zu Prozessbeginn im Sommer vergangenen Jahres gestanden, den Kasseler Regierungspräsidenten ein Jahr zuvor auf der Terrasse seines Hauses in Wolfhagen-Ista aus nächster Nähe erschossen zu haben. Zudem soll er laut Bundesanwaltschaft, die Ankläger in diesem Verfahren ist, 2016 einen irakischen Flüchtling hinterrücks niedergestochen haben. Das Motiv in beiden Fällen: Fremdenhass.

Trauerfeier für den getöteten Walter Lübcke am 13.6.2019Bild: picture-alliance/dpa/S. Pförtner

Die Bundesanwaltschaft hatte in ihrem Plädoyer deswegen eine Verurteilung wegen Mordes an Lübcke, versuchten Mordes an dem irakischen Flüchtling, die Feststellung einer besonderen Schwere der Schuld und die Verhängung der Sicherungsverwahrung gefordert. Mehr geht nicht im deutschen Strafrecht. Würde der 47 Jahre alte Angeklagte danach verurteilt, käme seine Strafe einem lebenslangen Freiheitsentzug tatsächlich sehr nahe.

Verteidiger: keine Heimtücke, keine niedrigen Beweggründe

Ernsts Verteidiger jedoch stemmten sich in ihren Schlussvorträgen nicht nur gegen die drohende Sicherungsverwahrung. Der Schuss auf Lübcke sei entgegen der Anklage auch nicht als Mord zu werten, so Kaplan. Laut Bundesanwaltschaft hat E. dabei heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen gehandelt.

Für den Verteidiger jedoch kommen diese Merkmale nicht infrage. Um heimtückisch gehandelt zu haben, habe Lübcke zum Zeitpunkt des Schusses arg- und wehrlos sein müssen. Es habe ihm also nicht bewusst sein dürfen, dass sein Leben in Gefahr sei.

Das Haus, vor dem Lübcke in der Nacht auf den 2. Juni 2019 getötet wurdeBild: Reuters/R. Orlowski

Zwar sieht auch Kaplan, dass Lübcke keine Möglichkeit hatte, sich gegen den auf seinen Kopf abgefeuerten Schuss zu wehren. Arglos sei er aber nicht gewesen. Denn laut Kaplan habe der Regierungspräsident Stephan E. und den im Prozess wegen Beihilfe zum Mord mitangeklagten Markus H. durch den erleuchteten Garten kommen sehen. Die Waffe habe E. dabei zudem sichtbar in seiner rechten Hand gehalten. Außerdem habe H. vor dem Schuss sein Wort an den Regierungspräsidenten gerichtet und "Zeit zum Auswandern" gesagt. All das habe dazu geführt, dass Lübcke von einem tödlichen Angriff habe ausgehen müssen. Von einem heimtückischen Vorgehen könne demnach keine Rede sein.

Auch habe Ernst nicht aus niedrigen Beweggründen gehandelt. Dazu hätte er hemmungslos eigennützig, also aus egoistischen Motiven vorgehen müssen. E. aber habe eben gerade keine persönlichen Vorteile aus der Tat ziehen wollen. Sein Handeln sei stattdessen ein "politisches Ziel" gewesen, sei "im Irrglauben, im Allgemeininteresse zu handeln", erfolgt.

Lübckes Hinterbliebene wirken gefasst

Was diese Worte bei der Familie Lübckes, die als Nebenkläger in dem Verfahren auftritt, auslösten, ist nur zu erahnen. Seit Prozessbeginn sind die Ehefrau und beide Söhne des Getöteten an jedem Verhandlungstag anwesend und stets äußerlich gefasst. Die Behauptung, der Ehemann und Vater habe an jenem Sommerabend 2019 davon ausgehen können, beim Rauchen auf der Terrasse seines Hauses getötet zu werden, lösen jedoch selbst bei Prozessbeobachtern ungläubiges Kopfschütteln aus.

Lübckes Witwe, Irmgard Braun-Lübcke, und seine Söhne an einem früheren ProzesstagBild: Ronald Wittek/AP Photo/picture alliance

Rund anderthalb Stunden dauern die Attacken Kaplans, bevor sein Kollege Jörg Hardies das Wort ergreift - und ebenfalls nicht mit verbalen Rundumschlägen spart. Er konzentriert sich auf den ebenfalls seinem Mandanten zur Last gelegten Messerangriff auf den Flüchtling. Dafür, dass E. der Täter war, gibt es seiner Ansicht nach keine eindeutigen Beweise. Allein die Aussage des Opfers, die der Anwalt als zu ungenau darstellt, lasse keine Rückschlüsse auf E. als Täter zu.

Ferner hätten Polizei und Sachverständige unsauber gearbeitet. DNA-Spuren an einem bei seinem Mandanten sichergestellten Messer seien kein Beweis dafür, dass E. den Flüchtling tatsächlich angegriffen habe. Der Vertreter der Bundesanwaltschaft verfolge nur das Ziel, "jemanden, dem man eine rechtsradikale Gesinnung unterstellt, zu verurteilen", so Hardies. Ebenso wie der Anwalt des heute 27 Jahre alten Irakers, der laut Hardies in seinem Schlussvortrag eine "linksmotivierte Hassrede" statt eines Plädoyers gehalten habe, wünsche sich der Vertreter der Bundesanwaltschaft ein bestimmtes Ergebnis, um rücksichtslos "das Ziel der Sicherungsverwahrung" für E. zu erreichen.

Urteil soll "annehmbar" sein

Für die Verteidigung ist die Sachlage am Ende des Tages deshalb klar: Ernst müsse wegen Totschlags an Walter Lübcke zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden, die "verhältnismäßig und annehmbar ist". Sollte der über den Fall verhandelnde Senat dennoch eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes verhängen, müsse auf die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld verzichtet werden. Deren Voraussetzungen lägen nicht vor, denn E. habe sein Opfer etwa weder zuvor gequält noch mehrfach geschossen. Die Tat habe höchstens eine Minute gedauert.

Unter anderem deswegen könne nicht von einer besonderen Schwere der Schuld ausgegangen werden. Für den Angriff auf den irakischen Flüchtling sei E. ohnehin freizusprechen, weshalb auch keine Sicherungsverwahrung angeordnet werden dürfe.

Ein Urteil in dem Verfahren soll am 28. Januar fallen.

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