Niederlage für FIFA und UEFA
18. Juli 2013Für Fußballzuschauer ist es eine gute Nachricht, für die Fußballverbände FIFA und UEFA eine schlechte. Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat in letzter Instanz entschieden, dass FIFA und UEFA keinen Anspruch auf eine Übertragung von Spitzenspielen allein im Bezahlfernsehen haben. Die Verbände hatten gegen zwei europäische Länder geklagt, nämlich Belgien und Großbritannien. Beide Länder hatten eine Übertragung bestimmter Spiele allein über das Bezahlfernsehen verboten. Im Urteilsspruch heißt es zunächst kurz und knapp: "Die Klage wird abgewiesen".
Es gilt das Interesse einer breiten Öffentlichkeit
Es bleibt damit bei der bisherigen Regelung: Die EU-Staaten dürfen der Kommission eine Liste mit Sportereignissen vorlegen, denen sie "eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung" beimessen. Die Übertragung dieser Ereignisse muss dann auch frei zugänglich sein. Denn eine Exklusivübertragung allein im Bezahlfernsehen nähme, so das Gericht, "einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit die Möglichkeit, diese Ereignisse in einer frei zugänglichen Fernsehsendung zu verfolgen". Ziel müsse es sein, "das Recht auf Informationen zu schützen und der Öffentlichkeit breiten Zugang zur Fernsehberichterstattung über derartige Ereignisse zu verschaffen".
Den Verbänden entgeht viel Geld
Belgien hatte nur die Endrundenspiele der Fußball-Weltmeisterschaft von der Exklusivübertragung ausgenommen, in Großbritannien ging es zusätzlich um die Endrunde der Fußball-Europameisterschaft. Die Kommission hatte die Listen gebilligt. Rein rechtlich ging es bei dem Urteil um die Frage, ob diese Spiele die behauptete "erhebliche gesellschaftliche Bedeutung" haben. FIFA und UEFA sagten nein, für sie geht es um viel Geld. Sie hatten Eigentumsrechte, den freien Wettbewerb und die Dienstleistungsfreiheit in der EU geltend gemacht. Das Gericht erkennt eine Einschränkung dieser Rechte durchaus an, wertet in diesem Fall das Recht einer breiten Öffentlichkeit auf Informationen aber als höher.
Jedes Land hat andere Prioritäten
Das heißt aber nicht, dass automatisch zum Beispiel alle WM- oder EM-Endrundenspiele für alle EU-Länder die besondere Bedeutung haben. Das Gericht macht das allgemeine Interesse vor allem davon abhängig, ob die jeweils eigene Mannschaft des Landes beteiligt ist. Deshalb muss auch jedes Land eine Extraliste erstellen. Hält ein Land die Endrundenspiele "in ihrer Gesamtheit" für gesellschaftlich wichtig, muss es das gegenüber der Kommission besonders begründen. Wenn aber in der Vergangenheit eine breite Öffentlichkeit solche Spiele verfolgt hat, kann das schon ein Grund sein, den die Kommission akzeptiert. Übrigens können auch die Olympischen Spiele von der Exklusivübertragung ausgenommen werden.
Regelungen im deutschen Rundfunkstaatsvertrag
In Deutschland ist im Rundfunkstaatsvertrag geregelt, dass bestimmte Ereignisse "von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung" nur dann im Bezahlfernsehen übertragen werden dürfen, wenn sie ebenfalls im frei zugänglichen Fernsehen zu sehen sind. Das sind zum Beispiel WM- und EM-Spiele mit deutscher Beteiligung, daneben Eröffnungs-, Halbfinal- und Endspiele, ebenso Fußball-Europapokal-Endspiele mit deutscher Beteiligung und die Olympischen Spiele.