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Politik

Richter kippen bayernweites Alkoholverbot

19. Januar 2021

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat das wegen Corona erlassene Alkoholverbot im öffentlichen Raum außer Vollzug gesetzt. Laut Infektionsschutzgesetz dürfe ein solcher Bann nur für bestimmte Orte verhängt werden.

Deutschland | Coronavirus | Symbolbild Bayern Alkoholverbot
Bild: Hans-Joachim Schneider/picture alliance

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) gab damit dem Eilantrag einer Privatperson aus Regensburg statt, wie das Gericht mitteilte. Im deutschen Infektionsschutzgesetz sei zwar die Möglichkeit eines Alkoholkonsumverbots vorgesehen, argumentierten die Richter, aber nur an bestimmten Orten. Eine Regierung dürfe es daher nicht generell verhängen, so wie in Bayern überall im öffentlichen Raum. Die Anordnung eines Alkoholverbots für den gesamten öffentlichen Raum des Freistaats Bayern überschreite daher die Verordnungsermächtigung, die der Bundesgesetzgeber hier erteilt habe.

Damit ist die entsprechende bayerische Verordnung außer Kraft gesetzt, zumindest so lange, bis im Hauptsacheverfahren entscheiden ist. Seit der zweiten Dezemberwoche durfte wegen der Corona-Pandemie in ganz Bayern Alkohol nicht mehr in der Öffentlichkeit getrunken werden. "Der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum wird untersagt", hieß es in der Corona-Verordnung des Freistaates.

Ein Schild in der Münchner Innenstadt weist auf das Konsumverbot für Alkohol hinBild: Peter Kneffel/dpa/picture alliance

Der Kläger hatte nach Angaben des Gerichts weitere Anti-Corona-Maßnahmen kippen wollen, aber ohne Erfolg: Die Kontaktbeschränkungen auf eine Person außerhalb des eigenen Haushalts bleiben in Kraft. Diese seien vom Infektionsschutzgesetz gedeckt, hinreichend bestimmt und angesichts des aktuellen pandemischen Geschehens verhältnismäßig.

Bei der Schließung von Bibliotheken und Archiven sei offen, ob diese angesichts fehlender Ausnahmen für Bring- und Abholdienste verhältnismäßig sei. Bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache überwiege aber das öffentliche Interesse an der Eindämmung der Corona-Pandemie gegenüber dem individuellen Interesse des Antragstellers.

Zur Frage der 15-Kilometer-Begrenzung für Ausflüge äußerte sich das Gericht nicht. Der Antragsteller sei von der Regelung nicht betroffen, da Regensburg unter der Sieben-Tages-Inzidenz von 200 liege und die Regel damit nicht gelte, heißt es zur Begründung. Der Senat traf damit aber keine Aussage über die Rechtmäßigkeit der Regelung.

qu/kle (dpa, rtr)

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