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Rumäniens oberste Verfassungsrichter lehnen Milderung des Polizeigesetzes ab

19. April 2002

– Verdächtige dürfen bis zu 48 Stunden in Polizeigewahrsam gehalten werden

Bukarest, 19.4.2002, ADZ, deutsch

Das Verfassungsgericht hat Donnerstag (18.4.) die Eingabe abgewiesen, die 56 Abgeordnete der Fraktionen der Nationalliberalen Partei (PNL) und der Demokratischen Partei (PD) formuliert hatten, wonach ein Artikel im Gesetz über die Organisation und Funktionsweise der Polizei verfassungswidrig sei, schreibt "Ziua". Dieser Artikel 31 sieht in Absatz b vor, dass eine Person länger als 24 Stunden, und zwar 48 Stunden, von der Polizei in Haft genommen werden kann, während das laut Verfassung (Artikel 23, Absatz 3) nur 24 Stunden möglich ist. Demnach sei diese Bestimmung im Polizeigesetz verfassungswidrig, weil das "Freiheitsentzug der Person" bedeute. Die Sozialdemokratische Partei (PSD) hatte diese Haftverlängerung auf 48 Stunden damit begründet, dass es sich um eine "administrative Maßnahme" handelt. Es bleibt also dabei, dass verdächtige Personen oder Leute, die keinen Personalausweis bei sich haben und deren Identität nicht festgestellt werden kann, 48 Stunden auf den Polizeirevier einsitzen müssen. Die Entscheidung des Verfassungsgerichts wird im "Monitorul oficial" veröffentlicht, sodann kann das Gesetz vom Staatspräsidenten promulgiert (sic) (veröffentlicht- MD) werden.(fp)