Stärken und Schwächen des Rechtsstaates
19. August 2005Im zweiten Prozess gegen den Marokkaner Mounir Al Motassadeq hat das Hamburger Oberlandesgericht eine Haftstrafe von sieben Jahren verhängt. Es folgte damit nicht der Forderung der Staatsanwaltschaft - die die Höchststrafe von 15 Jahren gefordert hatte - und das Gericht erneuerte auch nicht sein erstes Urteil aus dem Jahr 2003, das im vergangenen Jahr vom Bundesgerichtshof aufgehoben worden war. Im ersten Prozess hatte man Motassadeq auch wegen der Tötung von über 3.000 Zivilisten verurteilt. Jetzt wurde er nur noch der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung für schuldig befunden.
Der Prozess gegen Motassadeq demonstrierte immer wieder aufs Neue, wie schwer sich der Rechtsstaat tut im Umgang mit religiös-fanatisch motiviertem Terrorismus, wie wir ihn am 11. September 2001 erlebt haben. Und seitdem immer wieder aufs Neue erleben. Aber nicht allein die Tatmotive erschweren die Arbeit der Justiz, sondern auch der Umstand, dass Terroristen vom Schlage der Anhänger Osama Bin Ladens weltweit agieren und dass man sich bei ihrer Verfolgung auch nicht allein auf Erkenntnisse stützen kann, die von deutschen Ermittlungsbehörden in Deutschland gewonnen wurden.
US-Informationen: vertraulich oder erzwungen?
Anders wäre nicht erklären gewesen, dass die erste Verurteilung Motassadeqs vom Bundesgerichtshof aufgehoben wurde: Die deutschen Ermittler - und das Hamburger Gericht - hatten sich unter anderem auf Informationen stützen müssen, die ihnen von US-Behörden zugefaxt worden waren und die nicht nur äußerst karg - wenn nicht kläglich - ausgefallen waren. Bei denen man sich aber auch nicht sicher war, ob sie nicht vielleicht unter Folter oder anderer Gewaltanwendung zustande gekommen waren.
Im Zeitalter von Abu Ghreib und Guantánamo ist ein solcher Verdacht alles andere als abwegig. Und es erscheint nicht mehr als folgerichtig, dass das erste Urteil deswegen aufgehoben wurde. Obwohl die Informationen aus den USA den Angeklagten eigentlich entlasteten. Was die Schizophrenie eines solchen Prozesses nur noch vervollkommnet: Da wird ein Urteil aufgehoben, weil entlastendes Material - das das Urteil gar nicht beeinflusst hatte - möglicherweise unzulässig gewesen war.
"Kleinkram" für die Juristen
In der Sache musste der zweite Prozess, der ein ganzes Jahr dauerte und in dessen Verlauf 112 Zeugen gehört wurden, sich deswegen mit "Kleinkram" beschäftigen: Dass der Angeklagte mit den Tätern des 11. September verkehrte, dass er einigen von ihnen diverse Freundschaftsdienste leistete und dass er sich in Afghanistan in einem Ausbildungszentrum der "Qaida" aufgehalten hatte und dass er Amerika und die Juden hasste. Nicht bewiesen blieb freilich bis zuletzt, ob oder dass der Angeklagte in die Pläne des 11. September eingeweiht war. Dies wird nun anhand unzähliger Indizien vom Gericht als gegeben vorausgesetzt. Es reichte aber nicht für die zunächst geforderte und auch im ersten Prozess ausgesprochene Höchststrafe.
Unter solchen Voraussetzungen gibt es im Rechtsstaat aber eigentlich nur eine Möglichkeit: Den Freispruch. Nicht jedoch ohne fahlen Nachgeschmack: Bundesanwalt Kai Nehm, sicher auch die Richter und vielleicht auch der Verteidiger Motassadeqs wären das Gefühl nicht los geworden, dass hier vielleicht doch der Falsche freigesprochen wurde. Gefühle aber dürfen die Rechtsprechung nun einmal nicht beeinflussen. Das ist eine der größten Stärken des Rechtsstaates. Und gleichzeitig auch eine seiner größten Schwächen.