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Stichwort: Amtsverzicht des Papstes

11. Februar 2013

Das Kirchenrecht räumt dem Papst die Möglichkeit ein, von seinem Amt zurückzutreten. Das Oberhaupt der katholischen Kirche muss niemandem Rechenschaft über einen solchen Schritt ablegen. Er muss nur freiwillig erfolgen.

Papst Benedikt der XVI. (Foto: AP)
Bild: dapd

Bislang trat kaum ein Papst freiwillig zurück. Vor dem am Montag angekündigten Rücktritt von Papst Benedikt XVI. verzichtete zuletzt Coelestin V. im Jahr 1294 auf sein Amt. Knapp sechs Monate nach seiner Wahl legte der damals über 80-Jährige seinen Papstmantel und den Siegelring ab, nachdem er den Kardinälen ein Rücktrittsschreiben vorgelesen hatte. Sein Nachfolger Bonifaz VIII. verhinderte dessen Rückzug in das vorherige Dasein als Einsiedlermönch, indem er ihn bis zu seinem Tod anderthalb Jahre später in einer Burg außerhalb von Rom gefangen hielt.

Für eine Amtsübergabe fehlen genaue Regeln

Im 20. Jahrhundert haben Pius XII. (1939-1958), Paul VI. (1963-1978) und Johannes Paul II. (1978-2005) einen schriftlichen Amtsverzicht vorbereitet. Pius XII. wollte die Kirche damit angesichts einer drohenden Entführung durch Hitlers Truppen absichern. Paul VI. und Johannes Paul II. wollten verhindern, dass die Kirche im Fall von langer, schwerer Krankheit führungslos bliebe. Keines der geheim gehaltenen Amtsverzichts-Schreiben kam zum Einsatz. Spekulationen über einen Amtsverzicht von Johannes Paul II. (1920-2005) aufgrund wachsender Gesundheitsprobleme hatte die katholische Kirche bis zu dessen Tod immer wieder zurückgewiesen.

Ein Amtsverzicht führt - ebenso wie der Tod des Papstes - zur Vakanz (Unbesetztheit) des Apostolischen Stuhls. Für die Gültigkeit einer Amtsübergabe gibt es keine genauen Regeln. Im Canon 332 Paragraf 2 des kirchlichen Gesetzbuches "Codex Iuris Canonici" (CIC) heißt es: "Falls der Papst auf sein Amt verzichten sollte, ist zur Gültigkeit verlangt, dass der Verzicht frei geschieht und hinreichend kundgemacht, nicht jedoch, dass er von irgendwem angenommen wird." Die Bedingungen, dass der Rücktritt aus freien Schritten erfolgen und hinreichend publik gemacht werden muss, wurden erst 1983 bei der Neufassung des Kirchenrechts unter Papst Johannes Paul II. ins Gesetz aufgenommen. Neben der Vakanz kennt das Kirchenrecht auch die Möglichkeit der "völligen Behinderung des römischen Bischofstuhls". Dabei ist gemäß Canon 335 ebenso zu verfahren wie im Fall einer Vakanz. Der CIC schreibt nicht vor, von wem und in welchem Verfahren eine "völlige Behinderung" festgestellt wird.

rb/gri (epd, dpa)

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