Stichwort: Gezielte Tötungen und das Völkerrecht
18. April 2004
Das Völkerrecht verbietet, unbewaffnete Zivilisten militärisch gezielt anzugreifen. Deren "Tötung jeder Art" ist nach der Vierten Genfer Konvention von 1949 untersagt.
Selbst ein "Kombattant" darf nur angegriffen werden, wenn er sich etwa bewaffnet als solcher zu erkennen gibt und "unmittelbar" an Feindseligkeiten teilnimmt. Eine "Hinrichtung" ohne Gerichtsverfahren untersagt der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966, den auch Israel ratifiziert hat. "Jeder hat ein angeborenes Recht auf Leben", heißt es darin. Tötungen sind allenfalls nach einem rechtskräftigen Urteil erlaubt.
Israel sieht sich in einem "bewaffneten Konflikt" mit den Palästinensern, der seine Existenz und das Leben seiner Bürger bedroht. Dies erlaube, zurückzuschlagen und auch jene zu töten, die seinen Bürgern schaden wollten. Selbst wenn die Bedrohung nicht "unmittelbar" ist, glaubt Israel im Recht zu sein. Politiker und Militärs haben erklärt, die zur Liquidierung ins Visier Genommenen würden wegen Attentatsvorbereitungen als "Zeitbomben" betrachtet. (dpa)