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Uber-Rechtsstreit geht vor den EuGH

18. Mai 2017

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine frühere Variante der Fahrervermittlung des US-Anbieters Uber als wettbewerbswidrig eingestuft. Er leitete das Verfahren aber an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) weiter.

Uber car
Bild: picture-alliance/AP Photo/S. Wenig

Nun gehe es darum zu klären, ob das deutsche Recht in Einklang mit Europarecht stehe. Wenn sich Uber auf die Dienstleistungsfreiheit berufen könne, sei das Vorgehen möglicherweise zulässig. Denn das nationale Recht muss sich dem Europarecht anpassen, nicht umgekehrt.

Uber hat die Praxis, um die es in dem Verfahren geht, in dieser Form seit einiger Zeit eingestellt. Fahrgäste bestellten dabei über eine Smartphone-App einen Uber-Wagen mit Fahrer, im konkreten Fall ging es um Uber Black-Fahrzeuge. Uber gab von den Niederlanden aus den Fahrauftrag direkt an Fahrer und Mietwagenunternehmen weiter. Dieses Vorgehen ist nach deutschem Recht wettbewerbswidrig, so der BGH, weil bei Mietwagen die Aufträge an das Unternehmen gehen müssen. Anders als Taxis dürfen die Mietwagenfahrer keine Aufträge direkt annehmen.

Mindestens ein Jahr bis zur Entscheidung

Der Vorsitzende Richter Wolfgang Büscher machte deutlich, dass sich Uber nach Meinung des BGH-Senats nicht auf die Dienstleistungsfreiheit berufen könne. Uber sei nicht lediglich Vermittler, sondern in die finanzielle Abwicklung, Organisation und Werbung eingebunden. Dies habe aber der EuGH zu entscheiden.

Erfahrungsgemäß vergeht mindestens ein Jahr bis zur Entscheidung des EuGH. Danach geht der Fall wieder an den BGH zurück für das Schlussurteil. Beim EuGH ist ein weiterer Uber-Streit aus Spanien anhängig. Der ist aber mit dem deutschen Fall nicht vergleichbar, da in Spanien die Uber-Fahrer mit ihrem eigenen Auto unterwegs sind.

Der Berliner Senat hatte 2014 einen verwaltungsrechtlichen Bescheid gegen die Praxis von Uber erlassen. Im Verfahren vor dem BGH verklagte nun ein Berliner Taxiunternehmer Uber.

ul/zdh (rtr, dpa)

 

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