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Schmerzpatient darf Cannabis selbst anbauen

6. April 2016

Wegweisendes Urteil: Das Bundesverwaltungsgericht hat den privaten Cannabis-Anbau zu medizinischen Zwecken erstmals erlaubt. Weil es für ihn keine Alternative gibt, darf ein Kranker die Pflanzen im Badezimmer züchten.

Eine Hanf-Plantage in Israel (Foto: dpa)
Bild: picture-alliance/dpa/A. Sultan

Schwer kranke Patienten erhalten erstmals eine legale Möglichkeit zum eigenen Anbau von Cannabis. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig verpflichtete das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, einem an Multipler Sklerose leidenden Mann eine Ausnahmegenehmigung für den Anbau und die Ernte der Pflanzen zu erteilen. Bislang war in solchen Fällen noch nie eine Erlaubnis erteilt worden. Das Urteil ist zwar eine Einzelfallentscheidung. Betroffene in ähnlichen Lebenslagen können nach der höchstrichterlichen Entscheidung nun aber darauf hoffen, ebenfalls selbst Cannabis als Therapiemittel anbauen zu dürfen.

Das Gericht erkannte an, dass es für den Mann schlichtweg keine Alternative zum Eigenanbau gibt. Der 52-Jährige leidet seit rund 30 Jahren an Multipler Sklerose und konsumiert zur Linderung der Symptome seit 1987 regelmäßig Cannabis - zwischen drei und vier Gramm pro Tag. Damit lassen sich für den Patienten vor allem Störungen des Gleichgewichtssinns und der Motorik besser bewältigen. Aber auch psychische Auswirkungen seiner mittlerweile chronischen Krankheit werden durch den Konsum des Rauschmittels gemildert.

Keine alternative Therapie greifbar

Aus Sicht seiner Ärzte gibt es für den unheilbar Kranken keine alternative Therapie. Auch ein anderes Medikament auf Cannabisbasis, für das die Krankenkasse die Kosten in Höhe von knapp 500 Euro pro Monat übernehmen würde, stellte sich als deutlich weniger wirkungsvoll heraus.

Mittlerweile hat der Kläger sogar eine Erlaubnis, sich Medizinalhanf in der Apotheke zu besorgen. Doch dort kostet ein Gramm etwa 15 Euro, jeden Monat wären das bei seinem Konsum mindestens 1.500 Euro - was sich der schwer kranke und erwerbsunfähige Mann nicht leisten kann, der eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von rund 900 Euro monatlich bezieht. Seine Krankenkasse lehnte eine Kostenübernahme mehrfach ab.

"Gerechtfertigter Notstand"

Seit Jahren baut der Mannheimer Patient daher in seinem heimischen Badezimmer selbst Cannabis an - zunächst in der Dusche, mittlerweile in einem eigens dafür angefertigten Schrank. Juristisch belangt wird er dafür nicht. Es liege ein "gerechtfertigter Notstand" vor, entschied bereits vor elf Jahren das Amtsgericht in Mannheim.

Eine offizielle Erlaubnis für den Eigenanbau wurde ihm aber - wie auch in vergleichbaren Fällen - vom Bundesinstitut verweigert. Die Behörde sorgte sich unter anderem um die Qualität der selbst hergestellten Arzneimittel und befürchtete einen möglichen Missbrauch des Rauschmittels. Auch stellte sich das Bundesinstitut die Frage, ob der Anbau und der Konsum ärztlich ausreichend kontrolliert ist. Die Leipziger Richter folgten dieser Argumentation nicht. Sie erklärten vielmehr, laut Gesetz könne die Behörde solch eine Anbau-Erlaubnis erteilen, wenn dies im "öffentlichen Interesse" sei.

Interview: Cannabis als Arznei

03:56

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Gesetzesnovelle in Arbeit

Politisch fällt die Gerichtsentscheidung in eine Umbruchphase: Erst im Januar hatte Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe einen Entwurf für eine Gesetzesänderung vorgelegt. Diese zielt darauf ab, dass künftig die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für den Medizinalhanf übernehmen sollen. Schmerzpatienten wie der Mann aus Mannheimkönnten so auf den Eigenanbau aus finanziellen Gründen verzichten. Den will die Politik offensichtlich unbedingt verhindern. Im Entwurf für das Gesetz heißt es, ein Eigenanbau sei keine Alternative und komme aus "gesundheits- und ordnungspolitischer Sicht" nicht infrage.

Mit der Neuregelung könnten die Patienten sich den Cannabis direkt vom Arzt verschreiben lassen und bräuchten keine zusätzliche Genehmigung durch das Bundesinstitut. Wirksam wird das Gesetz allerdings frühestens 2019. (Aktenzeichen des Urteils: BVerwG 3 C 10.14).

kle/sc (epd, dpa, afp)

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