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Urteil stärkt Rechte von Demonstranten

8. Oktober 2015

Die Polizei darf nicht grundlos die Identität von Demonstrationsteilnehmern feststellen, die die Polizei ihrerseits filmen. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.

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Bild: picture-alliance/K.-J. Hildenbrand

Wenn sich Polizisten und Demonstranten gegenseitig filmen, darf die Polizei nicht automatisch den Ausweis des Filmenden verlangen. Die Identität von Demonstrationsteilnehmern dürfe die Polizei nur dann feststellen, wenn eine "konkrete Gefahr" für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehe, urteilte das Bundesverfassungsgericht und stärkte damit die Rechte von Demonstranten.

Mit dem Urteil hatte die Verfassungsbeschwerde eines Mannes Erfolg, der der Polizei bei einer angemeldeten Demonstration in Göttingen seinen Personalausweis zeigen musste. Die Polizei hatte bei der Versammlung im Januar 2011 die Teilnehmer gefilmt. Die Begleiterin des Klägers hatte den Eindruck erweckt, sie filme ihrerseits die Polizisten. Die Polizei ging nach eigener Darstellung davon aus, dass die Demonstranten ihre Videos von dem Polizeieinsatz im Internet veröffentlichen würden.

Eingriff in Grundrecht

Die Klage war vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht erfolglos geblieben. Diese Entscheidung hob das Bundesverfassungsgericht auf. Es entschied nun, dass der Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des betroffenen Mannes nicht gerechtfertigt gewesen sei. Das Kunsturhebergesetz verbiete und bestrafe nur die unbefugte Verbreitung von Bildern, nicht bereits die Anfertigung.

Die bloße Möglichkeit einer strafbaren Verletzung des Rechts am eigenen Bild genüge nicht für eine Identitätsfeststellung. Sonst bestünde die Gefahr, dass Betroffene aus Furcht vor polizeilichen Maßnahmen auch zulässige Aufnahmen, etwa zur Beweissicherung, und mit diesen möglicherweise verbundene Kritik an staatlichem Handeln unterlassen.

sp/se (dpa, rtr)

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