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Politik

Verfassungsschützer lobt Identitäre Bewegung

20. September 2018

Das betreffende Landesamt in Sachsen beschäftigt laut ARD-Magazin "Panorama" einen AfD-Funktionär, der Sympathien für die Identitären wie auch für Pegida hegt. Für die Behörde ist das offenbar (noch) kein Problem.

Berlin Demonstration Identitäre Bewegung
Bild: picture-alliance/dpa/A. Vitvitsky/Sputnik

Beim sächsischen Landesamt für Verfassungsschutz soll seit Jahren ein Funktionär der rechtspopulistischen AfD beschäftigt sein. Das berichtete das ARD-Magazin "Panorama". Der Mann sei Mitglied der Landes-Programmkommission der Partei und dort als Leiter eines Fachausschusses zuständig für die Erarbeitung von Konzepten im Bereich Innere Sicherheit, Justiz und Datenschutz. Dem Magazin habe der Mann dies bestätigt.

Laut dem Bericht stuft der Beamte - die vom Verfassungsschutz beobachtete - Identitäre Bewegung selbst nicht als kritisch ein, er soll sich sogar anerkennend über die Rechtsextremen geäußert haben. Er sprach demnach von "intelligenten Aktionsformen": "Die hängen Plakate auf, da steht nichts Verbotenes drauf, soweit ich das feststellen kann." Auch für die fremdenfeindliche Pegida-Bewegung äußerte er Sympathien.

Es gilt ein "beamtenrechtliches Mäßigungsgebot"

Beim Landesamt für Verfassungsschutz in Sachsen ist der Fall laut "Panorama" bereits seit 2015 bekannt - die Zeitung "taz" habe damals darüber berichtet. Die sächsische Linken-Abgeordnete Kerstin Köditz berichtete ergänzend, sie habe damals den Präsidenten des Landesamts für Verfassungsschutz in der Sache um ein Gespräch gebeten. Dies sei abgelehnt worden.

Von der AfD in Sachsen gab es zunächst keine Stellungnahme. Das Landesamt für Verfassungsschutz wollte sich zu dem konkreten Fall nicht äußern. Grundsätzlich dürfen Beamte privat politisch aktiv sein, es gilt aber ein "beamtenrechtliches Mäßigungsgebot". Auf Anfrage teilte die Behörde mit: "Zu konkreten Personalien äußern wir uns grundsätzlich nicht." Generell gelte, dass Mitgliedschaften oder Funktionen in einer nichtextremistischen Partei beamtenrechtlich als solche kein Hindernis für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst seien. Für den Verfassungsschutz gelte insoweit rechtlich nichts Anderes als für jede andere Behörde.

sti/uh (afp, dpa)

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