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Waffenrecht in Deutschland

27. April 2002

Wer in Deutschland legal eine Waffe kaufen will, muss laut Gesetz eine Waffenbesitzkarte (WBK) erwerben, die von den örtlichen Behörden nur unter strengen Maßstäben ausgestellt wird.

Eine Pumpgun, wie sie der Täter von Erfurt auf dem Rücken trugBild: AP

Diese Vorschrift ist durch das neue Waffenrecht, das am vergangenen Freitag (26. April 2002) vom Bundestag mit großer Mehrheit verabschiedet wurde, noch verschärft worden.

Waffenbesitzkarten

Es gibt verschiedene Waffenbesitzkarten zu unterschiedlichen Zwecken: Die gelbe WBK berechtigt Sportschützen zum Besitz von einschüssigen Einzelladern ohne zahlenmäßige Begrenzung. Wer die grüne WBK besitzt, darf auch mehrschüssige Waffen kaufen. Wer Waffen sammeln möchte, braucht eine rote Besitzkarte. Sie erlaubt den Besitz einer unbegrenzten Zahl von Waffen in einem genau umrissenen Gebiet. In jedem Fall berechtigt die Waffenbesitzkarte nur zum Führen von Waffen innerhalb von Wohnungen, Grundstücken und zugelassenen Schießständen.

Die Erlaubnis wird von den zuständigen Kommunalbehörden nur an Privatpersonen erteilt. Der Antragsteller muss volljährig, zuverlässig, rechtstreu und sachkundig sein. Als generell unzuverlässig gilt, wer wegen eines Verbrechens oder wegen einer sonstigen vorsätzlichen Straftat zu einer mindestens einjährigen Haftstrafe verurteilt wurde. Als ebenfalls unzuverlässig gelten Personen, die einem verbotenen Verein oder einer für verfassungswidrig erklärten Partei angehören, verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen oder massiv gewalttätig geworden sind.

Der Täter von Erfurt

Der 19-jährige Amokschütze von Erfurt war Mitglied im Schützenverein. Nach einer bestandenen Sachkundeprüfung konnte er, wie alle in Vereinen organisierten Sportschützen, eine gelbe Waffenbesitzkarte beantragen. Voraussetzung für diese "unbefristete Erlaubnis zum Waffenerwerb durch Sportschützen" ist eine regelmäßige Teilnahme am Vereinsleben. Für eine Pumpgun, wie sie der 19-Jährige benutzte, ist eine "Einzelerwerbserlaubnis" (grüne WBK) erforderlich.

Mit dem neuen Waffenrecht wurde zusätzlich ein so genannter Kleiner Waffenschein für Gas- und Schreckschusswaffen eingeführt. Gefordert werden dafür Zuverlässigkeit und persönliche Eignung. Der Umgang mit Wurfsternen, Spring-, Fall-, Faust- und Butterflymesser ist künftig verboten. Die Vorschriften für die Aufbewahrung von Waffen und Munition wurden schärfer gefasst. Wer Waffen erbt, muss innerhalb von fünf Jahren die dafür notwendige Sachkunde erwerben oder die Waffen unbrauchbar machen lassen. (dpa/fro)